Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00840 • VG ZH VB.2021.00840 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Dismissed Due to Height Violation

Geschäftsnummer VB.2021.00840
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court case concerned an appeal against a building permit, specifically addressing whether contiguous structures constituted a single building or multiple independent ones for height regulation purposes. The court applied the substantive approach, which determines building independence based on separate ground footprints and a degree of visual self-containment, but determined that even under this analysis, the proposed structure significantly exceeded the permissible building height, rendering considerations of ridge height irrelevant. Furthermore, the court found no exceptional circumstances to justify granting a permit deviating from the established height limits, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Eigenständige Gebäude; materielle Betrachtungsweise. Bei zusammengebauten Gebäuden kann bisweilen unklar sein, ob die einzelnen Gebäude eigenständig sind. Nach der Praxis wird ein Teil eines zusammengebauten Baukörpers nur dann zu einem eigenständigen Gebäude, wenn er eine von anderen Teilen des Baukörpers abgegrenzte separate Grundfläche aufweist und sich in einem gewissen Mass auch optisch verselbständigt hat. Andernfalls liegt ein als Einheit zu betrachtendes Gebäude vor. Zwei oberirdisch frei stehende Gebäude bleiben trotz durchlaufendem Untergeschoss (etwa in Form einer Tiefgarage) selbständig (E. 3.2). Anwendbarkeit der materiellen Betrachtungsweise (E. 4.2). Die zulässige Gebäudehöhe wird immer noch deutlich überschritten, die materielle Betrachtungsweise bleibt anwendbar (E. 4.4). Bei der materiellen Betrachtungsweise ging das Bundesgericht nicht von einer Gesamthöhe aus, Überlegungen zur Firsthöhe sind daher unbeachtlich (E. 4.5.2). Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 5). Abweisung VB.2021.00840. Abweisung VB.2022.00001.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligung administrative Entlassung Nichteinzonung Grundeigentum Bewilligungsentzug
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00840

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00840 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Eigenständige Gebäude; materielle Betrachtungsweise. Bei zusammengebauten Gebäuden kann bisweilen unklar sein, ob die einzelnen Gebäude eigenständig sind.

Nach der Praxis wird ein Teil eines zusammengebauten Baukörpers nur dann zu einem eigenständigen Gebäude, wenn er eine von anderen Teilen des Baukörpers abgegrenzte separate Grundfläche aufweist und sich in einem gewissen Mass auch optisch verselbständigt hat. Andernfalls liegt ein als Einheit zu betrachtendes Gebäude vor. Zwei oberirdisch frei stehende Gebäude bleiben trotz durchlaufendem Untergeschoss (etwa in Form einer Tiefgarage) selbständig (E. 3.2). Anwendbarkeit der materiellen Betrachtungsweise (E. 4.2). Die zulässige Gebäudehöhe wird immer noch deutlich überschritten, die materielle Betrachtungsweise bleibt anwendbar (E. 4.4).

Bei der materiellen Betrachtungsweise ging das Bundesgericht nicht von einer Gesamthöhe aus, Überlegungen zur Firsthöhe sind daher unbeachtlich (E. 4.5.2). Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden (E. 5). Abweisung VB.2021.00840. Abweisung VB.2022.00001. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNÜTZUNGSZIFFER EIGENSTÄNDIGES GEBÄUDE EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG GEBÄUDEHÖHE INTERPOLATION MATERIELLE BETRACHTUNGSWEISE · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 280 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3