Revocation of Residence Permit After Nullified Naturalization Due to Undisclosed Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the revocation of a permanent residence permit following the nullification of the applicant's naturalization due to the applicant's failure to disclose an extramarital son during the naturalization process. The court reasoned that while the statutory basis for revocation (Art. 63 para. 1 lit. d AIG) could apply upon nullification of citizenship, the legislative intent suggested that the individual should revert to the legal status prior to naturalization, not be subjected to a punitive withdrawal of all residency rights without underlying foreign residence law violations. The court further found that at the time of the initial permit grant, there was no parallel relationship, and the applicant had doubts about paternity, meaning the failure to disclose did not constitute a ground for revocation under other relevant articles (Art. 63 para. 1 lit. a and Art. 62 para. 1 lit. a AIG), leading to the conclusion that denying reissuance was disproportionate, thereby granting the appeal subject to federal approval.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung. [Der nigerianische Beschwerdeführer 1 war 2004-2014 mit einer Schweizerin verheiratet. Die Eheleute lebten ab Frühjahr 2011 in getrennten Haushalten bevor es zur definitiven Trennung kam. Nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 1 2016 eine Landsfrau, mit welcher er anlässlich eines Seitensprungs im Jahr 2006 einen Sohn gezeugt hatte. Seine erleichterte Einbürgerung wurde vom SEM für nichtig erklärt, weil der Beschwerdeführer 1 im Einbürgerungsverfahren seinen ausserehelichen Sohn verschwiegen habe. Auch das Schweizer Bürgerrecht seiner 2013 geborenen Tochter wurde für nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht (F-4522/2018) wies eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. Das Migrationsamt wies daraufhin das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an Vater und Tochter ab und widerrief die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung der Mutter bzw. des Sohns.] Gemäss den per 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG kann die Niederlassungsbewilligung bzw. die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG entzogen worden ist. Ausgehend vom grammatikalischen Wortlaut der Bestimmungen, würde die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen, vorausgesetzt, der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Hierfür spricht auch die systematische Auslegung. Näher zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck der historischen und teleologischen Auslegung: Die neuen Widerrufsgründe gehen auf eine Motion von Nationalrat Philipp Müller zurück, mit welcher bezwecktwurde, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung erlöschen lässt. Aus der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz ergibt sich dagegen, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird, mit dem neuen Gesetz übernommen werden sollte. In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass die Bestimmungen nur Anwendung finden sollten, wenn auch ein Fehlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren vorliege. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einbürgerungsverfahren schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht zwingend mit ein. Das Verwaltungsgericht erachtet die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund, wonach allein aus den Gründen, die zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt haben, nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden kann, als nachvollziehbar und schlüssig. Es prüft daher, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 2). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterhielten im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Ersteren keine Parallelbeziehung. Vielmehr wurde die Ehe mit der Schweizerin auch nach dem einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt. Somit war der Beschwerdeführer 1 auch nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hegte (E. 3.6). Selbst wenn die Vorgehensweise der Vorinstanz gewählt würde, welche den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne Weiter
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as a potential ground for revocation, although the court ultimately found the non-granting of the permit disproportionate.
This provision is cited in connection with Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG during the analysis of the revocation ground.
This provision is cited in connection with Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG during the analysis of the revocation ground.
This provision is cited as a potential ground for revocation, although the court ultimately found the non-granting of the permit disproportionate.
This provision concerning the nullification of naturalization is cited in connection with the potential revocation ground under Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG.
This provision regarding the requirement for SEM approval for the re-granting of the settlement permit is mentioned in the reasoning concerning the condition for granting the permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00834
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222580&W10_KEY=13317026&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00834 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung · Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung. [Der nigerianische Beschwerdeführer 1 war 2004-2014 mit einer Schweizerin verheiratet. Die Eheleute lebten ab Frühjahr 2011 in getrennten Haushalten bevor es zur definitiven Trennung kam.
Nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 1 2016 eine Landsfrau, mit welcher er anlässlich eines Seitensprungs im Jahr 2006 einen Sohn gezeugt hatte. Seine erleichterte Einbürgerung wurde vom SEM für nichtig erklärt, weil der Beschwerdeführer 1 im Einbürgerungsverfahren seinen ausserehelichen Sohn verschwiegen habe. Auch das Schweizer Bürgerrecht seiner 2013 geborenen Tochter wurde für nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht (F-4522/2018) wies eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. Das Migrationsamt wies daraufhin das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an Vater und Tochter ab und widerrief die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung der Mutter bzw. des Sohns.] Gemäss den per 1.
Januar 2018 neu in Kraft getretenen Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG kann die Niederlassungsbewilligung bzw. die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG entzogen worden ist. Ausgehend vom grammatikalischen Wortlaut der Bestimmungen, würde die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen, vorausgesetzt, der Widerruf erweist sich als verhältnismässig.
Hierfür spricht auch die systematische Auslegung. Näher zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck der historischen und teleologischen Auslegung: Die neuen Widerrufsgründe gehen auf eine Motion von Nationalrat Philipp Müller zurück, mit welcher bezweckt wurde, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung erlöschen lässt. Aus der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz ergibt sich dagegen, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird, mit dem neuen Gesetz übernommen werden sollte.
In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass die Bestimmungen nur Anwendung finden sollten, wenn auch ein Fehlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren vorliege. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einbürgerungsverfahren schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht zwingend mit ein. Das Verwaltungsgericht erachtet die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund, wonach allein aus den Gründen, die zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt haben, nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden kann, als nachvollziehbar und schlüssig.
Es prüft daher, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 2). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unterhielten im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Ersteren keine Parallelbeziehung. Vielmehr wurde die Ehe mit der Schweizerin auch nach dem einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt. Somit war der Beschwerdeführer 1 auch nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hegte (E. 3.6).
Selbst wenn die Vorgehensweise der Vorinstanz gewählt würde, welche den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne Weiteres bejahte und die Prüfung, ob der Beschwerdeführer 1 durch die unterlassene Aufklärung über seine Vaterschaft die Behörden getäuscht habe, in die Verhältnismässigkeitsprüfung verlagerte, erwiese sich die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 als unverhältnismässig (E. 3.7). Die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 steht gemäss Art. 3 lit. c ZV-EJPD unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (E. 3.8).
Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHES KIND EINBÜRGERUNG GUTHEISSUNG NICHTIGERKLÄRUNG NICHTIGERKLÄRUNG DER EINBÜRGERUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PARALLELBEZIEHUNG SCHWEIZERBÜRGERRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN WIDERRUFSGRUND ZUSTIMMUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. f AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. d AIG Art. 36 BÜG Art. 3 lit. c ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1