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VB.2021.00833 • VG ZH VB.2021.00833 KI-generiert

Administrative Court Overturns Permit Downgrade Based on Welfare Use Due to Applicant's Total Incapacity to Work

Geschäftsnummer VB.2021.00833
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a case where the authority revoked a permanent residence permit for a foreign national married to a settled citizen due to persistent reliance on social welfare, intending to downgrade the permit to a standard residence permit based on non-participation in economic life. The court found that while the ground for downgrading existed under relevant law, the measure was currently disproportionate because the applicant was confirmed by medical reports to be 100% unable to work, meaning the threat of downgrading provided no incentive to seek employment, and if the authority doubted the medical credibility, a mandatory independent medical examination should have preceded the decision. Consequently, the court accepted the appeal and granted the original permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Rückstufung) | [Die Beschwerdeführerin ist mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen verheiratet und bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Mit der Ausgangsverfügung widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung und erteilte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verbunden mit verschiedenen Integrationsempfehlungen.] Die Beschwerdeführerin erfüllt den Rückstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (E. 4.2). Seit Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin jedoch gemäss ärztlicher Bestätigung zu 100 % arbeitsunfähig. Vor dem Einsetzen erster Behandlungserfolge erscheint die Rückstufung deshalb nicht geeignet, der Beschwerdeführerin Anreiz dafür zu geben, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und sich von der Sozialhilfe zu lösen (zum Ganzen E. 4.3). Damit ist die Massnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig einzustufen. Wollte der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin dennoch widerrufen, weil er an der Glaubwürdigkeit der eingereichten ärztlichen Zeugnisse zweifelte, müsste er die Genannte vorher vertrauensärztlich untersuchen lassen (E. 4.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligungen Verwaltungsbehörde Aufenthaltsbewilligung Arbeitsunfähigkeit Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

This provision defines the reason for the downgrading (mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben) which was considered applicable but ultimately deemed disproportionate.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision, implicitly governing court costs, is cited in the operative part regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00833

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00833 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Rückstufung) · [Die Beschwerdeführerin ist mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen verheiratet und bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Mit der Ausgangsverfügung widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung und erteilte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verbunden mit verschiedenen Integrationsempfehlungen.] Die Beschwerdeführerin erfüllt den Rückstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (E. 4.2).

Seit Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin jedoch gemäss ärztlicher Bestätigung zu 100 % arbeitsunfähig. Vor dem Einsetzen erster Behandlungserfolge erscheint die Rückstufung deshalb nicht geeignet, der Beschwerdeführerin Anreiz dafür zu geben, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und sich von der Sozialhilfe zu lösen (zum Ganzen E. 4.3). Damit ist die Massnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig einzustufen. Wollte der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin dennoch widerrufen, weil er an der Glaubwürdigkeit der eingereichten ärztlichen Zeugnisse zweifelte, müsste er die Genannte vorher vertrauensärztlich untersuchen lassen (E. 4.4).

Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTUALISIERUNG ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHES ZEUGNIS EIGNUNG RÜCKSTUFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 2 AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 58a Abs. 4 AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 23 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3