Appeal Dismissed: Loss of EU Citizen's Residency Due to Termination of Worker Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the extension of a residence permit for an EU citizen whose employment status had been lost following job terminations and subsequent retirement, determining that the appellant had already forfeited his right to residency as a worker under free movement law at the time of his early retirement. The court reasoned that the appellant could not successfully claim continued worker status based on subsequent, very short employment stints, nor did he meet the requirements for continued residency due to permanent incapacity to work or having accumulated the requisite prior employment before pensioning, especially as he was dependent on social assistance and had significant debt, thus negating any right to remain based on insufficient means or other convention rights.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (E. 2.1.4) und Bleiberechte bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (E. 2.1.5) oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung (E. 2.1.6). Der Beschwerdeführer kann sich als EU-Bürger grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen (E. 2.2.1), hat seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft aber schon zum Pensionierungszeitpunkt verloren und höchstens kurzfristig wiedererlangt, weshalb er sich nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer (E. 2.2.2) berufen kann, zumal nicht substanziiert dargelegt ist, dass die letzten Stellenverluste krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme waren (E. 2.2.3). Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sein sollten, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen (E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe überdies zumindest in angepasster Tätigkeit erwerbsfähig, weshalb keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vorliegt (E. 2.2.5). Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen Arbeitnehmereigenschaft kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung zu erfüllen (E. 2.2.6). Sodann verfügt der sozialhilfeabhängige und verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts (E. 2.2.7). Verneinung weiterer innerstaatlicher, binationaler oder konventionsrechtlicher Grundlagen für ein Verbleiberecht (E. 3.1 ff.). Eine vorgängige Verwarnung ist weder nötig noch geboten, zumal derBeschwerdeführer inzwischen das ordentliche Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden kann (E. 3.5). Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft und Abhängigkeit von der öffentlichen Hand schuldhaft weitere Widerrufsgründe gesetzt hat (E. 3.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough mentioned in the considerations related to fault, the explicit mention of the cost consequence in the dispositive is based on the relevant procedural provision, but since no specific substantive provision was cited in the dispositive for the main decision, this provision's inclusion might be considered if it were cited for costs. However, based strictly on the provided text showing the final decision text is missing, and only citing cost provisions in the reasoning (E. 4), I must rely only on what is cited in the dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen', suggesting it was potentially used in the reasoning, but without the dispositive orders, I can only confirm the explicit citation of cost/procedure rules if they were present in the final orders.
This procedural rule is cited in the context of the costs and legal aid decision (E. 4), which is part of the dispositive structure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00831
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00831 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (E. 2.1.4) und Bleiberechte bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (E. 2.1.5) oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung (E. 2.1.6).
Der Beschwerdeführer kann sich als EU-Bürger grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen (E. 2.2.1), hat seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft aber schon zum Pensionierungszeitpunkt verloren und höchstens kurzfristig wiedererlangt, weshalb er sich nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer (E. 2.2.2) berufen kann, zumal nicht substanziiert dargelegt ist, dass die letzten Stellenverluste krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme waren (E. 2.2.3). Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sein sollten, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen (E. 2.2.4).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe überdies zumindest in angepasster Tätigkeit erwerbsfähig, weshalb keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vorliegt (E. 2.2.5). Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen Arbeitnehmereigenschaft kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung zu erfüllen (E. 2.2.6). Sodann verfügt der sozialhilfeabhängige und verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts (E. 2.2.7).
Verneinung weiterer innerstaatlicher, binationaler oder konventionsrechtlicher Grundlagen für ein Verbleiberecht (E. 3.1 ff.). Eine vorgängige Verwarnung ist weder nötig noch geboten, zumal der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden kann (E. 3.5). Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft und Abhängigkeit von der öffentlichen Hand schuldhaft weitere Widerrufsgründe gesetzt hat (E. 3.7).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMER ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSSTEUERUNG DEUTSCHLAND ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN EU-BÜRGER/-IN FRÜHPENSIONIERUNG PENSIONIERUNG PENSIONIERUNGSALTER PRIVATLEBEN RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG SCHWARZARBEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEMISSBRAUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AIG Art. 28 lit. c AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. II AIG § 6 ATSG § 7 ATSG Art. 13 Abs. I AVIG Art. 13 Abs. I BV ELG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 4 FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 66a StGB Art. 16 Abs. I VFP Art. 20 VFP Art. 23 Abs. I VFP § 16 VRG Art. 25 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2