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VB.2021.00826 • VG ZH VB.2021.00826 KI-generiert

Appeal Against Mobile Radio Antenna Permit Dismissed Based on Worst-Case Emission Assessment

Geschäftsnummer VB.2021.00826
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for a mobile radio antenna utilizing adaptive beamforming technology. The court reasoned that assessing the antenna's emissions based on a worst-case scenario, as permitted by the relevant ordinance (NISV), is permissible, allowing for the consideration of variable beam directions and antenna diagrams without a correction factor, by basing the calculation on the maximum traffic and power for each individual beam. Furthermore, the court found that distributing the maximum authorized power across the beams prevents excessive radiation exposure from reflections, confirmed the adequacy of the quality assurance system, and concluded that the existing ordinance sufficiently reflects the current scientific understanding of health risks from mobile radio antennas, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkanlage | Adaptive Antenne; Worst-Case-Szenario. Die Beurteilung einer Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Durch die Aufteilung der maximal bewilligten Sendeleistung auf die verschiedenen Beams ist auch sichergestellt, dass es bei Reflexionen nicht zu einer höheren Strahlenbelastung an einem bestimmten Ort kommt, als wenn mit nur einem Beam und der maximal bewilligten Sendeleistung an diesen Ort gestrahlt würde (E. 4). Das Qualitätssicherungssystem ist ausreichend (E. 5). Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Risikobewertung Strahlungsexposition elektromagnetische Schadwirkung Lärmbelastungskataster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 NISV

This provision is explicitly listed under 'Rechtsnormen' associated with the final decision regarding the adaptive antenna evaluation based on the worst-case scenario.

Art. 13 Abs. I USG

This provision is explicitly listed under 'Rechtsnormen' associated with the final decision regarding the assessment of health risks from mobile phone antennas.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00826

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00826 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkanlage · Adaptive Antenne; Worst-Case-Szenario. Die Beurteilung einer Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird.

Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Durch die Aufteilung der maximal bewilligten Sendeleistung auf die verschiedenen Beams ist auch sichergestellt, dass es bei Reflexionen nicht zu einer höheren Strahlenbelastung an einem bestimmten Ort kommt, als wenn mit nur einem Beam und der maximal bewilligten Sendeleistung an diesen Ort gestrahlt würde (E. 4). Das Qualitätssicherungssystem ist ausreichend (E. 5).

Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE BEAM MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 63 NISV Art. 13 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3