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VB.2021.00824 • VG ZH VB.2021.00824 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Employment Restriction Challenge

Geschäftsnummer VB.2021.00824
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national whose residence permit was tied to a specific employment as a childcare worker in a private household challenged the decision not to extend it, arguing that conditioning the permit on that specific job was impermissible under relevant law. The court ruled in favor of the petitioner, reasoning that linking the permit to a specific position, thereby restricting the freedom to change employment as suggested by provisions concerning conditional permits, violates the purpose and wording of the governing statute, concluding that denying the extension constituted a qualified error in discretion because the petitioner had not provided grounds for revocation and was sufficiently integrated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 36-jährigen philippinischen Staatsangehörigen wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Wie das Verwaltungsgericht bereits in VB.2020.00118 erwog, wird aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 2.3.1). Die Beschwedeführerin erhielt am 11. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; eine Verknüpfung derselben mit ihrer Anstellung als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt ist unzulässig (E. 2.3.2). Vorliegend erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend (E. 2.4). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund gesetzt und sich genügend integriert. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.3 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Beschäftigungsbedingungen Fremdes Recht Umwandlung von Arbeitsplätzen Bewilligungsentzug Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 2 AIG

The reasoning mentions this article as clarifying that conditions restricting job changes are not valid, which likely underpins the decision to uphold the appeal regarding the residence permit.

Art. 33 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning concerning the condition tied to the employment that was deemed unlawful.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This article concerns the revocation of a residence permit, which was the subject matter of the administrative decision being reviewed.

Art. 33 Abs. 3 AIG

Cited as a relevant legal norm in the context of the case concerning the residence permit conditions.

Art. 96 Abs. 1 AIG

Cited as a relevant legal norm in the context of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00824

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00824 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 36-jährigen philippinischen Staatsangehörigen wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Wie das Verwaltungsgericht bereits in VB.2020.00118 erwog, wird aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 2.3.1).

Die Beschwedeführerin erhielt am 11. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; eine Verknüpfung derselben mit ihrer Anstellung als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt ist unzulässig (E. 2.3.2). Vorliegend erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend (E. 2.4). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund gesetzt und sich genügend integriert. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.3 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STELLENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AIG Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 38 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2