Residence Permit Denial Based on Insufficient Cohabitation Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal seeking the extension of a residence permit based on a cohabitation relationship, finding that the appellant's new relationship did not meet the criteria for a firmly established, residence-justifying partnership, as it lacked sufficient duration and quality to equate to a marriage or registered partnership, despite the court accepting the subject of the appeal included plans for a future registered partnership. The court reasoned that the appellant could not derive residence rights from a previously short-lived registered partnership, and although it acknowledged potential multiple discrimination against homosexuals and non-whites in the appellant's home country, the requirement to leave was deemed acceptable, while also noting that the submitted appeal only partially satisfied the justification requirement.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen für eine gefestigte, aufenthaltsbegründende Konkubinatsbeziehung. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 2). Der Beschwerdeführer verwies bereits vor Vorinstanz auf seine Pläne, seine neue Beziehung in "absehbarer Zeit" als gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, weshalb diese neue Beziehung vom zu beurteilenden Verfahrensgegenstand erfasst wird. Nicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung, zumal der Beschwerdeführer sich bislang rechtmässig in der Schweiz aufhielt (E. 3). Eine partnerschaftliche Beziehung kann vor ihrer Eintragung einen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommen oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Eintragung hindeuten (gefestigtes Konkubinat, E. 4.1). Aufenthaltsansprüche während einer intakten, eingetragenen Partnerschaft und nach Auflösung derselben (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund der kurzen Dauer seiner vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft aus dieser keine Aufenthaltsansprüche ableiten (E. 5.1). Seine neue Beziehung erfüllt weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht die Voraussetzungen eines eheähnlichen gefestigten Konkubinats (E. 5.2). Die Ausreise in sein Heimatland Brasilien ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrfachdiskriminierung von Homosexuellen und Nichtweissen in seinem Heimatland (E. 5.3). Offengelassen, inwieweit der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt in der Schweiz durch Eingehung einer Scheinpartnerschaft erschlichen haben könnte (E.5.4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the final ruling on costs, as the decision orders the outcome regarding costs based on the outcome of the appeal.
This provision likely forms the main ground for the decision regarding the extension of the residence permit based on partnership/cohabitation, as the appeal was dismissed on this basis.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00823
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Voraussetzungen für eine gefestigte, aufenthaltsbegründende Konkubinatsbeziehung. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 2).
Der Beschwerdeführer verwies bereits vor Vorinstanz auf seine Pläne, seine neue Beziehung in "absehbarer Zeit" als gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, weshalb diese neue Beziehung vom zu beurteilenden Verfahrensgegenstand erfasst wird. Nicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung, zumal der Beschwerdeführer sich bislang rechtmässig in der Schweiz aufhielt (E. 3). Eine partnerschaftliche Beziehung kann vor ihrer Eintragung einen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommen oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Eintragung hindeuten (gefestigtes Konkubinat, E. 4.1).
Aufenthaltsansprüche während einer intakten, eingetragenen Partnerschaft und nach Auflösung derselben (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund der kurzen Dauer seiner vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft aus dieser keine Aufenthaltsansprüche ableiten (E. 5.1). Seine neue Beziehung erfüllt weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht die Voraussetzungen eines eheähnlichen gefestigten Konkubinats (E. 5.2). Die Ausreise in sein Heimatland Brasilien ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrfachdiskriminierung von Homosexuellen und Nichtweissen in seinem Heimatland (E. 5.3).
Offengelassen, inwieweit der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt in der Schweiz durch Eingehung einer Scheinpartnerschaft erschlichen haben könnte (E. 5.4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.
6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BRASILIEN DISKRIMINIERUNG GEFESTIGTE BEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT HOMOSEXUALITÄT HOMOSEXUELL HOMOSEXUELLENEHE KONKUBINAT NACHEHELICHER HÄRTEFALL STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 52 AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3