Domestic Violence Act Appeal Dismissed for Lack of Merit and Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a request for legal aid and an appeal concerning protective measures under the Domestic Violence Act. The appellant claimed to be the victim of domestic violence and presented himself as an exemplary husband and father, but failed to address specific allegations made by the respondent, which the investigating judge had found credible. The court clarified that it does not have jurisdiction in civil matters such as family law or child and adult protection. Furthermore, the police-ordered protective measures for the children had already been lifted by the investigating judge, rendering them moot for the current appeal. The request for legal aid was rejected due to the obvious lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer macht lediglich und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, und stellt sich selber als verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater dar. Zu den von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als glaubhaft bezeichneten Vorwürfen nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen. Ohnehin hob der Haftrichter die von der Polizei zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen auf, womit diese Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the measures in question under the Gewaltschutzgesetz.
Although not explicitly stated in the text, the dispositive refers to the rejection of the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal (E. 4.2.2), which typically invokes provisions on costs and free legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00822
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221993&W10_KEY=13317033&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00822 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer macht lediglich und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, und stellt sich selber als verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater dar.
Zu den von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als glaubhaft bezeichneten Vorwürfen nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen. Ohnehin hob der Haftrichter die von der Polizei zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen auf, womit diese Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (E. 3.3).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · KONTAKTVERBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4