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VB.2021.00821 • VG ZH VB.2021.00821 KI-generiert

Residency Permit Denial Upheld Due to Insufficient Residency and Integration

Geschäftsnummer VB.2021.00821
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an early permanent residency permit for an individual who did not meet the minimum five-year residency requirement and also failed to demonstrate extraordinary integration. Despite the applicant's claim of extensive integration efforts, the court found that a 17-month period of unemployment indicated a lack of sustainable economic integration, which is a key factor in justifying an exception to the standard residency rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung der Niederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. [Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die dem Beschwerdeführer eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde, und er erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (E. 2.). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (E. 3). Da der Beschwerdeführer während 17 Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt seine wirtschaftliche Integration nicht auf eine derart überdurchschnittliche Integration schliessen, dass eine vorzeitige Bewilligungserteilung gerechtfertigt wäre. Zudem ist der seit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsfrist nicht zuletzt auch dazu dienen, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen mangelnde Integration Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Schadenregulierung Legitimation gegen Baubewilligung Wirtschaftsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 AIG

This provision is cited as the basis for considering the conditions for the early issuance of a settlement permit.

Art. 34 Abs. 2 AIG

This provision likely relates to the general conditions for the issuance of permits, and is cited in the context of the appeal.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited in relation to the conditions for obtaining a settlement permit and the reasons for refusal.

Art. 58a AIG

This provision is likely related to specific conditions or exceptions for settlement permits, and is cited in the context of the legal assessment.

Art. 62 AIG

This provision is cited as the legal basis for the rejection of the appeal.

Art. 96 AIG

This provision is cited in the context of the assessment of integration and the conditions for granting a settlement permit.

Art. 62 VZAE

This provision is cited in the context of the assessment of economic integration for the purpose of issuing a settlement permit.

Art. 77e VZAE

This provision is cited in the context of the assessment of integration and the conditions for granting a settlement permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00821

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00821 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.05.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Niederlassungsbewilligung · Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. [Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1).

Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die dem Beschwerdeführer eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde, und er erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (E. 2.). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (E. 3).

Da der Beschwerdeführer während 17 Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt seine wirtschaftliche Integration nicht auf eine derart überdurchschnittliche Integration schliessen, dass eine vorzeitige Bewilligungserteilung gerechtfertigt wäre. Zudem ist der seit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsfrist nicht zuletzt auch dazu dienen, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKT DEUTSCH ERFOLGREICHE INTEGRATION GHANA INTEGRATIONSDEFIZIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WEITERBILDUNG WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION · Rechtsnormen: · Art. 34 AIG Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 62 VZAE Art. 77e VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3