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VB.2021.00820 • VG ZH VB.2021.00820 KI-generiert

Foreign Nationals v. Switzerland: Residence Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00820
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the issuance of residence permits to a foreign national and her spouse, both of whom were under temporary protection status, along with their children, after having resided in the country for over twenty years. The court reasoned that for temporarily admitted persons residing in Switzerland for over five years, applications for a residence permit require in-depth scrutiny, and in this case, the applicants had achieved economic self-sufficiency, satisfying the integration criterion of participation in economic life, which the lower court failed to adequately weigh against their extensive duration of stay. Furthermore, the court emphasized that severe personal and humanitarian reasons militating against reintegration in their home countries must be considered in hardship evaluations, noting that the apparent impossibility of maintaining family life outside Switzerland suggested that reintegration was practically ruled out, thus rendering the prior decision unlawful and leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine kenianische Staatsangehörige und deren nigerianischen Ehemann, die beide vorläufig aufgenommen sind und bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz leben, sowie an deren gemeinsame Kinder.] Bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, ist ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 3). Die Beschwerdeführenden haben sich von der Sozialhilfe abgelöst und erfüllen zum heutigen Zeitpunkt das Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben (E. 5.3.4). Ihre sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz wurde von der Vorinstanz nicht genügend gewichtet (E. 5.6). Gründe persönlicher und humanitärer Art, die gegen eine (Wieder-)Eingliederung in einem der Heimatstaaten sprechen, sind bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführenden ausserhalb der Schweiz ihr gemeinsames Familienleben pflegen könnten, weshalb eine (Wieder-)Eingliederung geradezu ausgeschlossen scheint (E. 5.8). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtswidrig (E. 5.9). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte ausländischer Entscheid Aufenthaltsdauer illegaler Aufenthalt Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This article is the main ground for granting the appeal and ordering the issuance of the residence permit.

Art. 58 AIG

This article concerns the issuance of a residence permit and was applied in the final order.

Art. 84 Abs. 5 AIG

This article relates to the prolonged stay of provisionally admitted persons and was applied in the final order.

Art. 31 VZAE

This article was applied in the final order concerning the issuance of the residence permit.

Art. 77e VZAE

This article concerning humanitarian grounds was applied in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00820

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00820 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen · [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine kenianische Staatsangehörige und deren nigerianischen Ehemann, die beide vorläufig aufgenommen sind und bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz leben, sowie an deren gemeinsame Kinder.] Bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, ist ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 3).

Die Beschwerdeführenden haben sich von der Sozialhilfe abgelöst und erfüllen zum heutigen Zeitpunkt das Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben (E. 5.3.4). Ihre sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz wurde von der Vorinstanz nicht genügend gewichtet (E. 5.6). Gründe persönlicher und humanitärer Art, die gegen eine (Wieder-)Eingliederung in einem der Heimatstaaten sprechen, sind bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführenden ausserhalb der Schweiz ihr gemeinsames Familienleben pflegen könnten, weshalb eine (Wieder-)Eingliederung geradezu ausgeschlossen scheint (E. 5.8).

Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtswidrig (E. 5.9). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER FAMILIENLEBEN HÄRTEFALLGESUCH SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN UNZUMUTBARKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 31 VZAE Art. 77e VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3