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VB.2021.00818 • VG ZH VB.2021.00818 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Standing in Lake Zurich Construction Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00818
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a construction project on Lake Zurich for which the appellant claimed a required water rights concession had not been issued, affirming the lower court's decision to treat the filing as a legal refusal appeal because the communication from the building authority was deemed a non-binding notification rather than an appealable order. The court reasoned that the proper instance for appeals concerning water protection law directives was the Construction Appeals Court, not the cantonal council, and crucially found the appellant lacked standing because the significant spatial distance between their residence and the construction site negated any legitimate interest required for an appeal, further noting that any objection regarding the alleged concession obligation should have been raised during the initial building permit procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

wasserrechtliche Konzession (Rechtsverweigerung) | Wasserrechtliche Konzession (Rechtsverweigerung). [Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Bauprojekt am Zürichsee sei widerrechtlich, da dafür keine wasserrechtliche Konzession erteilt worden sei.] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben der Baudirektion nicht als (mit Rekurs) anfechtbare Anordnung, sondern "lediglich" als eine nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtete Mitteilung qualifizierte und aufgrund dessen die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungsrekurs entgegennahm (E. 2.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Baurekursgericht und nicht der Regierungsrat die zuständige Instanz für die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes (E. 2.2.2). Angesichts der grossen räumlichen Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Baugrundstück verfügt der Beschwerdeführer über kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a PBG, weshalb die Vorinstanz seine Legitimation zu Recht verneinte (E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hätte die vermeintliche Konzessionspflicht des Bauvorhabens bereits im Baubewilligungsverfahren geltend machen müssen (E. 2.2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Konzession Baupflicht Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

The court denied the appellant's standing because he lacked a legitimate interest as required by this provision.

§ 338a PBG

The court denied the appellant's standing because he lacked a legitimate interest as required by this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00818

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00818 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession (Rechtsverweigerung) · Wasserrechtliche Konzession (Rechtsverweigerung). [Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Bauprojekt am Zürichsee sei widerrechtlich, da dafür keine wasserrechtliche Konzession erteilt worden sei.] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben der Baudirektion nicht als (mit Rekurs) anfechtbare Anordnung, sondern "lediglich" als eine nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtete Mitteilung qualifizierte und aufgrund dessen die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungsrekurs entgegennahm (E. 2.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Baurekursgericht und nicht der Regierungsrat die zuständige Instanz für die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes (E. 2.2.2).

Angesichts der grossen räumlichen Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Baugrundstück verfügt der Beschwerdeführer über kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a PBG, weshalb die Vorinstanz seine Legitimation zu Recht verneinte (E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hätte die vermeintliche Konzessionspflicht des Bauvorhabens bereits im Baubewilligungsverfahren geltend machen müssen (E. 2.2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSICHTSBESCHWERDE LEGITIMATION NACHBARBESCHWERDE RECHTSVERWEIGERUNG REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFÜGUNGSBEGRIFF VORSORGLICHE MASSNAHME WASSERRECHTLICHE KONZESSION WEITERLEITUNGSPFLICHT ZIRKULATIONSENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 315 PBG § 329 PBG § 338a PBG § 5 Abs. II VRG § 10c Abs. I VRG § 10c Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 21 Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG Art. 5 Abs. I VwVG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 78a WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4