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VB.2021.00817 • VG ZH VB.2021.00817 KI-generiert

Employment Termination Challenge and Failure to Decide on Severance Pay

Geschäftsnummer VB.2021.00817
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged a denial of a formal administrative decision regarding the validity of their employment termination, which they argued constituted a refusal to decide (Rechtsverweigerung). The court found that while the initial termination notice from a previous date had formal defects, these defects did not render it void, and the individual, despite seeking a formal decision, failed to appeal the notice within the statutory deadline, causing that aspect of the matter to become final. However, the court partially upheld the challenge because the opposing party failed to issue any decision regarding the individual's claims for severance pay and outstanding vacation/overtime balances, constituting a violation of the prohibition against refusing to decide on those specific financial claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | [Der Beschwerdeführer erblickt in der Weigerung der Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung namentlich zur Gültigkeit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses zu erlassen, eine Rechtsverweigerung.] Die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 leidet zwar an formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge (E. 3). Der Beschwerdeführer wäre vielmehr grundsätzlich gehalten gewesen, fristgerecht Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben. Zwar gelangte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin hätte er jedoch innert 30 Tagen Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen. Die Kündigung ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und darin, dass sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten "Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung" und "Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, keine Rechtsverweigerung zu erblicken (zum Ganzen E. 4.1-4.3). Der Beschwerdeführer forderte die Beschwerdegegnerin jedoch auch zum Entscheid über seine (allfälligen) Ansprüche auf Abfindung sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens auf, worüber die Beschwerdegegnerin bis heute keinen Beschluss gefasst hat. Folglich hat sie im betreffenden Umfang das Rechtsverweigerungsverbot verletzt (zum Ganzen E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung fristlose Kündigung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Arbeitsverbot gesetzliche Formmängel Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

This provision likely relates to the fundamental right to be heard or due process, which was the subject of the claim regarding the refusal to decide on severance pay and vacation/overtime claims.

Art. 29 Abs. 1 BV

This provision concerns fundamental rights, likely related to the right to a decision or the right to petition, applicable to the partially granted claim.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision concerns fundamental rights, likely related to the right to a reasoned decision, applicable to the partially granted claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00817

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00817 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · [Der Beschwerdeführer erblickt in der Weigerung der Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung namentlich zur Gültigkeit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses zu erlassen, eine Rechtsverweigerung.] Die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 leidet zwar an formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge (E. 3).

Der Beschwerdeführer wäre vielmehr grundsätzlich gehalten gewesen, fristgerecht Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben. Zwar gelangte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin hätte er jedoch innert 30 Tagen Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen. Die Kündigung ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und darin, dass sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten "Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung" und "Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, keine Rechtsverweigerung zu erblicken (zum Ganzen E. 4.1-4.3).

Der Beschwerdeführer forderte die Beschwerdegegnerin jedoch auch zum Entscheid über seine (allfälligen) Ansprüche auf Abfindung sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens auf, worüber die Beschwerdegegnerin bis heute keinen Beschluss gefasst hat. Folglich hat sie im betreffenden Umfang das Rechtsverweigerungsverbot verletzt (zum Ganzen E. 4.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEFRAGUNG BEGRÜNDUNGSMANGEL FORMELLER MANGEL NICHTIGKEIT PROZESSUALE UNSORGFALT RECHTSVERWEIGERUNG REKURSFRIST SÄUMNIS TREU UND GLAUBEN VERFÜGUNGSBEGRIFF VERFÜGUNGSCHARAKTER · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3