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VB.2021.00816 • VG ZH VB.2021.00816 KI-generiert

Appeal Regarding Early Settlement Permit Denial for Care Worker After Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2021.00816
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the refusal to grant early issuance of a settlement permit to an individual working in the care sector, following prior social assistance dependency of their family, acknowledging that the appellant's subsequent self-sufficiency from social aid constituted a new circumstance justifying re-evaluation. The court reasoned that while early issuance after five years of continuous residence is possible for exceptional, highly successful integration beyond usual expectations, the appellant's relatively short period of economic stability following cessation of social assistance, and having entered the country at age sixteen, did not demonstrate the requisite sustained, above-average integration necessary to override the standard timeframes, thus upholding the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. [Dem im Pflegebereich tätigen Beschwerdeführer wurde wiederholt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund vorangegangener Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Da sich der Beschwerdeführer seit seinem letzten Gesuch von der Sozialhilfe lösen konnte, liegen Noven vor, welche eine materielle Beurteilung seines erneuten Gesuchs um vorzeitige Erteilung des Niederlassungsgesuchs rechtfertigen (E. 2). Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die dem Beschwerdeführer eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde (E. 3.). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden. Ein solch (überdurchschnittlich) rascher Integrationserfolg ist bei Ausländern und Ausländerinnen, welche erst nach ihrem zwölften Lebensjahr in die Schweiz einreisten, grundsätzlich nicht zu vermuten (E. 4). Da der Beschwerdeführer sich erst 14 Monate nach dem Berufseinstieg von der Sozialhilfe lösen konnte, lässt seine wirtschaftliche Integration nicht auf eine derart überdurchschnittliche Integration schliessen, dass eine vorzeitige Bewilligungserteilung gerechtfertigt wäre. Zudem ist der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsfrist nicht zuletzt auch dazu dienen, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über diewirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Der Beschwerdeführer reiste überdies erst in seinem 16. Altersjahr in die Schweiz ein und befand sich damit nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter, welches einen raschen Integrationserfolg erwarten lässt (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Soziale Eingliederung Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 AIG

This provision is listed among the legal norms, and given the context of the decision rejecting the appeal regarding the granting of a residence permit, it is the likely substantive basis for the decision, although the final orders section is missing explicit citation.

Art. 62 Abs. I VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 62 Abs. II VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 62 Abs. Ibis VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 77e Abs. I VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 77e Abs. II VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 77f VZAE

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 34 Abs. II AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 34 Abs. IV AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 47 Abs. I AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 58a Abs. I AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 58a Abs. II AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 63 Abs. II AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

Art. 96 Abs. I AIG

This provision is listed among the legal norms relevant to the decision on the residence permit.

§ 20 Abs. I VRG

This procedural provision is listed among the legal norms relevant to the decision.

§ 50 VRG

This procedural provision is listed among the legal norms relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00816

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00816 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Niederlassungsbewilligung · Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. [Dem im Pflegebereich tätigen Beschwerdeführer wurde wiederholt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund vorangegangener Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1).

Da sich der Beschwerdeführer seit seinem letzten Gesuch von der Sozialhilfe lösen konnte, liegen Noven vor, welche eine materielle Beurteilung seines erneuten Gesuchs um vorzeitige Erteilung des Niederlassungsgesuchs rechtfertigen (E. 2). Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die dem Beschwerdeführer eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde (E. 3.). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden.

Ein solch (überdurchschnittlich) rascher Integrationserfolg ist bei Ausländern und Ausländerinnen, welche erst nach ihrem zwölften Lebensjahr in die Schweiz einreisten, grundsätzlich nicht zu vermuten (E. 4). Da der Beschwerdeführer sich erst 14 Monate nach dem Berufseinstieg von der Sozialhilfe lösen konnte, lässt seine wirtschaftliche Integration nicht auf eine derart überdurchschnittliche Integration schliessen, dass eine vorzeitige Bewilligungserteilung gerechtfertigt wäre. Zudem ist der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsfrist nicht zuletzt auch dazu dienen, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt.

Der Beschwerdeführer reiste überdies erst in seinem 16. Altersjahr in die Schweiz ein und befand sich damit nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter, welches einen raschen Integrationserfolg erwarten lässt (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG ERFOLGREICHE INTEGRATION ERITREA INTEGRATIONSDEFIZIT NACHHALTIGKEIT NEUE TATSACHEN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEBEZUG VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 47 Abs. I AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG § 20 Abs. I VRG § 50 VRG Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. II VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE Art. 77e Abs. I VZAE Art. 77e Abs. II VZAE Art. 77f VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1