Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00815 • VG ZH VB.2021.00815 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Domestic Violence Protective Measures and Modification of Contact Ban

Geschäftsnummer VB.2021.00815
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the extension of protective measures under domestic violence law after a physical altercation where children were present. The lower court judge declined to extend the no-contact order against the respondent concerning the children and modified the contact ban with the appellant to allow indirect contact via a third party for organizing father-child contact, to which the appellant had initially agreed during a hearing. The court found no abuse of discretion by the lower court judge, who has significant latitude in extending protective measures, concluding that the situation did not necessitate further protection for the children, and ruled that the modification to allow indirect contact was a permissible tailoring of the contact ban, not an establishment of visitation rights, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber Kindern nicht verlängert. Die Vorinstanz verlängerte das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, welche bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugegen waren, nicht und schränkte das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin dergestalt ein, als dass sie den Beschwerdegegner zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin über eine Drittperson zur Organisation der Vater-Kinder-Kontakte berechtigte. Die Beschwerdeführerin, welche diesem Vorgehen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung zustimmte, ersucht im Beschwerdeverfahren um Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und moniert, der Haftrichter sei zur Festlegung eines Besuchsrechts unzuständig. Der Haftrichter hörte beide Parteien an und die Beschwerdeführerin stimmte der Organisation mittels einer Drittperson zu, weshalb dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er zum Schluss kam, es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erfordert hätte (E. 4.3). Der Haftrichter legte zudem kein Besuchsrecht fest, sondern modifizierte das Kontaktverbot zwischen den Parteien in zulässiger Weise. Die indirekte und thematisch beschränkte Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist zulässig (E. 4.4). Abweisung soweit Eintreten. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Abänderung des Besuchsrechts Gesetzlicher Schutz Häusliche Gewalt Parteianhörung Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 GSG

Cited as part of the legal provisions governing the case concerning protection measures.

Art. 3 GSG

Cited as part of the legal provisions governing the case concerning protection measures.

Art. 9 Abs. 3 GSG

Cited as part of the legal provisions governing the case concerning protection measures.

Art. 11 GSG

Cited as part of the legal provisions governing the case concerning protection measures.

Art. 64 BGG

Granted legal aid (Unentgeltliche Rechtspflege).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00815

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00815 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber Kindern nicht verlängert. Die Vorinstanz verlängerte das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, welche bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugegen waren, nicht und schränkte das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin dergestalt ein, als dass sie den Beschwerdegegner zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin über eine Drittperson zur Organisation der Vater-Kinder-Kontakte berechtigte.

Die Beschwerdeführerin, welche diesem Vorgehen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung zustimmte, ersucht im Beschwerdeverfahren um Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und moniert, der Haftrichter sei zur Festlegung eines Besuchsrechts unzuständig. Der Haftrichter hörte beide Parteien an und die Beschwerdeführerin stimmte der Organisation mittels einer Drittperson zu, weshalb dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er zum Schluss kam, es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erfordert hätte (E. 4.3).

Der Haftrichter legte zudem kein Besuchsrecht fest, sondern modifizierte das Kontaktverbot zwischen den Parteien in zulässiger Weise. Die indirekte und thematisch beschränkte Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist zulässig (E. 4.4). Abweisung soweit Eintreten. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HAFTRICHTER KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 9 Abs. 3 GSG Art. 11 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3