Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00809 • VG ZH VB.2021.00809 KI-generiert

Attorney Discipline for False Correspondence Notation

Geschäftsnummer VB.2021.00809
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was disciplined for violating professional rules by returning correspondence from another lawyer, concerning a judicial proceeding related to the attorney's professional activity, with the false notation that the sender had "departed without providing an address," while continuing to operate from the same office address. The court reasoned that this act of deliberately evading contact by providing a false statement regarding departure was incompatible with the duty of careful and conscientious professional practice, as it was likely to undermine public trust in the integrity and trustworthiness of the legal profession, thereby violating the relevant professional conduct rule, and upheld the imposed fine as being within the discretion of the supervisory commission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung [Der beschwerdeführende Anwalt war wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert worden, weil er ein Schreiben eines anderen Anwalts an seine Büroadresse mit dem wahrheitswidrigen Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" retourniert hatte.] Die vom Beschwerdeführer vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf ein im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren (E. 2.5). Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und verstösst deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten, ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren (E. 2.6). Die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- liegt im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts richterliches Ermessen Rechtsberuf Verletzung der persönlichen Integrität Verweis Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

This provision justifies the finding that the appellant's conduct violated the duty of careful and conscientious professional practice.

Art. 16 Abs. III BGFA

This provision is listed among the legal norms cited, likely concerning the disciplinary procedure or the sanction.

Art. 17 Abs. i lit. c BGFA

This provision is listed among the legal norms cited, likely concerning the disciplinary procedure or the sanction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00809

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00809 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.12.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung [Der beschwerdeführende Anwalt war wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert worden, weil er ein Schreiben eines anderen Anwalts an seine Büroadresse mit dem wahrheitswidrigen Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" retourniert hatte.] Die vom Beschwerdeführer vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf ein im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren (E. 2.5).

Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und verstösst deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten, ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren (E. 2.6).

Die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- liegt im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALT ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSREGELN BUSSE DISZIPLINARVERFAHREN ERMESSENSSPIELRAUM ERREICHBARKEIT GESCHÄFTSADRESSE GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG SORGFALTSPFLICHT ZIVILURTEIL · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 16 Abs. III BGFA Art. 17 Abs. i lit. c BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3