Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00808 • VG ZH VB.2021.00808 KI-generiert

Interim Decision on Inventory Protection Not Appealable

Geschäftsnummer VB.2021.00808
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not admit an appeal against a remand decision concerning measures to protect inventory properties, finding it to be an interim decision rather than a final one that could cause irreparable harm or significantly save on proceedings. The court reasoned that the remand decision left discretion to the lower authority to assess proportionality and did not constitute a final resolution, therefore not meeting the criteria for an exceptional appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassung. Zulässiges Anfechtungsobjekt; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Rückweisungsentscheide können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und kumulativ einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 2.2). Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der kommunalen Vorinstanz einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, weshalb er nicht ausnahmsweise als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu behandeln ist (E. 2.3). Die private Beschwerdeführerin erleidet durch den angefochtenen Rekursentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil – sie könnte ihre Interessen im Rahmen eines weiteren Rechtsgangs geltend machen (E. 2.4). Während die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid herbeiführte, sind die Voraussetzungen für die Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens in diesem Fall nicht erfüllt. Die wesentlichen Sachverhaltsabklärungen sind mit dem von der kommunalen Vorinstanz eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2020 bereits vorgenommen, zeit- oder kostenintensive Sachverhaltsermittlungen sind demnach nicht zu erwarten (E. 2.5). Von der Rechtsprechung anerkannte sachliche Gründe für eine Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG, wie eine besonders lange Verfahrensdauer, sind vorliegend nicht auszumachen (E. 2.6). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Verzeichnisprivileg Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vorsorgliche Massnahme begründeter Entscheid Eilvorabentscheidungsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court did not enter into the appeal because the decision under review was an interim decision and did not cause irreparable harm, nor did it meet the other conditions for an exception to the general rule against appealing interim decisions.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

The court determined that the appealed decision, a remand order, did not cause irreparable harm to the private appellant.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

The court found that while an appeal would lead to an immediate final decision, the condition of saving extensive investigative proceedings was not met.

Art. 93 Abs. III BGG

The court considered that there were no exceptional circumstances recognized by case law, such as particularly long proceedings, to deviate from the rule in Art. 93 Abs. 1 BGG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00808

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00808 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassung. Zulässiges Anfechtungsobjekt; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid.

Rückweisungsentscheide können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und kumulativ einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 2.2). Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der kommunalen Vorinstanz einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, weshalb er nicht ausnahmsweise als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu behandeln ist (E. 2.3).

Die private Beschwerdeführerin erleidet durch den angefochtenen Rekursentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil – sie könnte ihre Interessen im Rahmen eines weiteren Rechtsgangs geltend machen (E. 2.4). Während die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid herbeiführte, sind die Voraussetzungen für die Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens in diesem Fall nicht erfüllt. Die wesentlichen Sachverhaltsabklärungen sind mit dem von der kommunalen Vorinstanz eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2020 bereits vorgenommen, zeit- oder kostenintensive Sachverhaltsermittlungen sind demnach nicht zu erwarten (E. 2.5).

Von der Rechtsprechung anerkannte sachliche Gründe für eine Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG, wie eine besonders lange Verfahrensdauer, sind vorliegend nicht auszumachen (E. 2.6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM INVENTARENTLASSUNG NICHTEINTRETEN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 93 Abs. III BGG § 203 Abs. I lit. c PBG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen:

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