Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00806 • VG ZH VB.2021.00806 KI-generiert

Municipality Appeal Dismissed for Lack of Standing in Social Assistance Case

Geschäftsnummer VB.2021.00806
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality appealed a prior ruling that reinstated the suspensive effect of an appeal against its decision to discontinue social assistance payments to an individual. The court dismissed the municipality's appeal, reasoning that municipalities generally lack standing to appeal in social assistance matters unless a prejudicial effect of the challenged decision is demonstrated or apparent, or if the legal consequences are negligible. Given that the prior decision merely addressed the reinstatement of suspensive effect in a case-specific manner without establishing a precedent, and the ongoing benefit payments were not quantitatively significant enough to establish a demonstrable interest for the municipality, the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerdelegitimation der Gemeinde. [Die beschwerdeführende Gemeinde stellte die Sozialhilfe für den Beschwerdegegner ein und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid wieder her, wogegen die Gemeinde Beschwerde führt.] Streitwertabhängige Einzelrichterzuständigkeit gemäss Streitwert der Hauptsache bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide (E. 1.2). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe nicht beschwerdelegitimiert, wenn eine präjudizielle Wirkung des angefochtenen Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.1). Die Vorinstanz entschied einzelfallbezogen und fällte keinen Leitentscheid, wonach entgegen der Rechtsprechung klar zutage tretende Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu berücksichtigen wären. Die während dem Rekursverfahren weiterhin auszurichtenden Leistungen sind betragsmässig nicht erheblich genug, um eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu begründen (E. 2.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Fürsorgegemeinde Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe laufende Versicherungsleistungen Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The appeal was dismissed as inadmissible based on this provision, which governs the scope of appeal under the Federal Supreme Court Act.

§ 21 Abs. II lit. c VRG

Although cited under 'Rechtsnormen', this provision relating to the appealability of decisions was implicitly applied in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the interim decision, even though it is not explicitly mentioned in the operative part.

§ 49 VRG

This provision concerning procedural costs was applied in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00806

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerdelegitimation der Gemeinde. [Die beschwerdeführende Gemeinde stellte die Sozialhilfe für den Beschwerdegegner ein und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid wieder her, wogegen die Gemeinde Beschwerde führt.] Streitwertabhängige Einzelrichterzuständigkeit gemäss Streitwert der Hauptsache bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide (E. 1.2).

Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe nicht beschwerdelegitimiert, wenn eine präjudizielle Wirkung des angefochtenen Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.1). Die Vorinstanz entschied einzelfallbezogen und fällte keinen Leitentscheid, wonach entgegen der Rechtsprechung klar zutage tretende Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu berücksichtigen wären. Die während dem Rekursverfahren weiterhin auszurichtenden Leistungen sind betragsmässig nicht erheblich genug, um eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu begründen (E. 2.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG LEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE PRÄJUDIZ SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SOZIALHILFE STREITWERT SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 4 Abs. II GebV VGr § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG § 21 Abs. II lit. c VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4