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VB.2021.00805 • VG ZH VB.2021.00805 KI-generiert

Sham Marriage Residence Permit Appeal Rejection

Geschäftsnummer VB.2021.00805
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal for a residence permit by an individual whose prior settlement permit had been revoked due to a sham marriage, and who subsequently married a Swiss citizen 15 years her senior and gave birth to a child during that marriage. The court concluded that the new marriage was likely a sham based on numerous indicators, including the appellant's strong desire to remain with relatives in the country, the significant age gap, the appellant's inability to correctly state her spouse's name, the lack of cohabitation before the marriage, the small wedding ceremony, and her refusal to undergo a paternity test for the Swiss-citizen child born during the marriage; therefore, using the rights to family life protection under the ECHR and the Federal Constitution to justify a right of residence constituted an obvious abuse of law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde wegen des Vorliegens einer Scheinehe rechtskräftig widerrufen. Während der ihr angesetzten Ausreisefrist heiratete sie einen 15 Jahre älteren Schweizer und ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Einer Aufforderung zum Vaterschaftstest für das während dieser Ehe geborene Kind kam sie nicht nach.] Es ist aufgrund zahlreicher Indizien von einer Scheinehe auszugehen: Die ausgeprägten Bemühungen der Beschwerdeführerin, bei den hier lebenden Verwandten zu bleiben, der Altersunterschied von 15 Jahren, die Beschwerdeführerin konnte den Namen ihres Ehegatten beim Zivilstandesamt nicht korrekt nennen, die Ehegatten haben vor der Ehe nicht zusammengelebt, die Trauung fand ohne Gäste und Feier statt und die Weigerung eines DNA-Tests für den während der Ehe geborenen Sohn der Beschwerdeführerin (E. 6). Der hier geborene Sohn ist Schweizer, es stellt jedoch einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Einspruch gegen die Eheschliessung Ehegatte Scheinehe Verbleiberecht Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Der hier geborene Sohn ist Schweizer, es stellt jedoch einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art.
Art. 13 BV
8 EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (E.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00805

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00805 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde wegen des Vorliegens einer Scheinehe rechtskräftig widerrufen.

Während der ihr angesetzten Ausreisefrist heiratete sie einen 15 Jahre älteren Schweizer und ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Einer Aufforderung zum Vaterschaftstest für das während dieser Ehe geborene Kind kam sie nicht nach.] Es ist aufgrund zahlreicher Indizien von einer Scheinehe auszugehen: Die ausgeprägten Bemühungen der Beschwerdeführerin, bei den hier lebenden Verwandten zu bleiben, der Altersunterschied von 15 Jahren, die Beschwerdeführerin konnte den Namen ihres Ehegatten beim Zivilstandesamt nicht korrekt nennen, die Ehegatten haben vor der Ehe nicht zusammengelebt, die Trauung fand ohne Gäste und Feier statt und die Weigerung eines DNA-Tests für den während der Ehe geborenen Sohn der Beschwerdeführerin (E. 6).

Der hier geborene Sohn ist Schweizer, es stellt jedoch einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DNA-TEST SCHEINEHE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3