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VB.2021.00804 • VG ZH VB.2021.00804 KI-generiert

Appeal Against Exclusion from Non-Profit Entity Selection Process Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2021.00804
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the exclusion from a selection process initiated by a public authority to determine a non-profit entity for the conceptual development and execution of a specific art event, which was argued to be analogous to a public procurement subject to administrative court review. The court determined that, despite the public initiation and competitive nature of the process, overriding elements made it dissimilar to a public contract subject to procurement law; consequently, the administrative court lacked jurisdiction to review the selection decision. Since the relevant municipal authority had already reviewed the matter and issued a new decision, referral back to that authority was deemed unnecessary, leading the court to dismiss the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission (Ausschluss) | Pilotprojekt der Ermittlung einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft für die konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung "Kunstszene 2022" in Zürich: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Rechtsakt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge untersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar wurde das Auswahlverfahren der Trägerschaft von der öffentlichen Hand in Erfüllung ihrer Aufgaben initiiert und wies im Ablauf durchaus Ähnlichkeiten mit einer auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf. Insgesamt überwiegen aber die Elemente, welche einer solchen Beschaffung fremd sind (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zuständig. Nachdem der Stadtrat als zuständige Behörde die Sache bereits uneingeschränkt überprüft und einen neuen Entscheid getroffen hat, erübrigt sich eine Überweisung (E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Überweisung wegen Unzuständigkeit Gemeindebehörden öffentliches Beschaffungswesen Ausschluss vom Vergabeverfahren verwaltungsrechtlicher Vertrag Haftungsausschluss der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00804

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00804 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (Ausschluss) · Pilotprojekt der Ermittlung einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft für die konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung "Kunstszene 2022" in Zürich:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Rechtsakt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge untersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar wurde das Auswahlverfahren der Trägerschaft von der öffentlichen Hand in Erfüllung ihrer Aufgaben initiiert und wies im Ablauf durchaus Ähnlichkeiten mit einer auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf.

Insgesamt überwiegen aber die Elemente, welche einer solchen Beschaffung fremd sind (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zuständig. Nachdem der Stadtrat als zuständige Behörde die Sache bereits uneingeschränkt überprüft und einen neuen Entscheid getroffen hat, erübrigt sich eine Überweisung (E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · GELTUNGSBEREICH NEUBEURTEILUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHER AUFTRAG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT SUBVENTION ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERGABEENTSCHEID VERGABERECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art./§ 171 Abs. III GG Art. 15 IVöB § 2 IVöB-BeitrittsG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3