Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00803 • VG ZH VB.2021.00803 KI-generiert

Challenge to Non-Profit Art Event Selection: Lack of Jurisdiction and Inadmissibility

Geschäftsnummer VB.2021.00803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court determined it lacked jurisdiction over a challenge to the selection process for a non-profit entity to develop and execute a specific art event, finding that although initiated by the public sector and resembling a procurement competition, the process lacked key elements of a public contract governed by procurement law. Because the responsible municipal authority had already reviewed the matter and issued a new decision on the merits, the court found the appeal inadmissible and therefore did not remit the case for further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission (Zuschlag) | Ermittlung einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft für die konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung "Kunstszene 2022" in Zürich: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Rechtsakt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge untersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar wurde das Auswahlverfahren der Trägerschaft von der öffentlichen Hand in Erfüllung ihrer Aufgaben initiiert und wies im Ablauf durchaus Ähnlichkeiten mit einer auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf. Insgesamt überwiegen aber die Elemente, welche einer solchen Beschaffung fremd sind (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zuständig. Nachdem der Stadtrat als zuständige Behörde die Sache bereits uneingeschränkt überprüft und einen neuen Entscheid getroffen hat, erübrigt sich eine Überweisung (E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
sachliche Unzuständigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gemeindebehörden Auswahlverfahren Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Veranstaltungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 15 IVöB

This provision is listed in the relevant legal norms section and relates to the scope of application of procurement law, which is central to the court's finding on jurisdiction.

§ 5 Abs. II VRG

This procedural provision is listed and relates to the jurisdiction of the administrative court, which the court ultimately found lacking in this case.

§ 16 Abs. III VRG

This procedural provision is listed and is relevant to the court's decision regarding jurisdiction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00803

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223420&W10_KEY=13317018&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00803 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (Zuschlag) · Ermittlung einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft für die konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung "Kunstszene 2022" in Zürich:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Rechtsakt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge untersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar wurde das Auswahlverfahren der Trägerschaft von der öffentlichen Hand in Erfüllung ihrer Aufgaben initiiert und wies im Ablauf durchaus Ähnlichkeiten mit einer auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf. Insgesamt überwiegen aber die Elemente, welche einer solchen Beschaffung fremd sind (E. 1).

Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zuständig. Nachdem der Stadtrat als zuständige Behörde die Sache bereits uneingeschränkt überprüft und einen neuen Entscheid getroffen hat, erübrigt sich eine Überweisung (E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · GELTUNGSBEREICH NEUBEURTEILUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHER AUFTRAG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT SUBVENTION ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERGABEENTSCHEID VERGABERECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 171 Abs. III GG Art. 15 IVöB § 2 IVöB-BeitrittsG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. III VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3