Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00799 • VG ZH VB.2021.00799 KI-generiert

Permanent Residency Revoked Due to Long-Term Welfare Dependence

Geschäftsnummer VB.2021.00799
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a permanent residency permit because the individuals had been dependent on social welfare for almost 13 years, which was deemed to be substantial and continuous. The court reasoned that while social insurance benefits do not count as social welfare, the applicants' expectation of future disability benefits was not sufficient to overturn the decision, especially after previous unsuccessful disability claims. Since revocation was deemed proportionate, the alternative measure of a warning with the threat of revocation was not applied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung | Verwarnung. [Die Beschwerdeführenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird lösen können. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bisheute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsentzug Niederlassungsbewilligung Invalidenversicherungsleistungen Entzug von Sozialversicherungsleistungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. I lit. c AIG

Cited as the basis for the revocation of the settlement permit due to the foreigner being permanently and significantly dependent on social assistance.

Art. 96 Abs. II AIG

Cited as the legal basis for issuing a warning, threatening revocation of the permit, if revocation is not proportionate.

§ 54 Abs. I VRG

Cited regarding the requirement for a written appeal to include a request and its justification.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00799

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222392&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00799 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung · Verwarnung. [Die Beschwerdeführenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).

In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird lösen können. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet.

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bis heute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren.

Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BINDUNGSWIRKUNG IV IV-GESUCH IV-RENTE KOPIE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG REKURSSCHRIFT SISTIERUNG SISTIERUNGSGESUCH SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT VERWARNUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 96 Abs. II AIG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3