Permanent Residency Revoked Due to Long-Term Welfare Dependence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit because the individuals had been dependent on social welfare for almost 13 years, which was deemed to be substantial and continuous. The court reasoned that while social insurance benefits do not count as social welfare, the applicants' expectation of future disability benefits was not sufficient to overturn the decision, especially after previous unsuccessful disability claims. Since revocation was deemed proportionate, the alternative measure of a warning with the threat of revocation was not applied.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung | Verwarnung. [Die Beschwerdeführenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird lösen können. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bisheute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the revocation of the settlement permit due to the foreigner being permanently and significantly dependent on social assistance.
Cited as the legal basis for issuing a warning, threatening revocation of the permit, if revocation is not proportionate.
Cited regarding the requirement for a written appeal to include a request and its justification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00799
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00799 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung · Verwarnung. [Die Beschwerdeführenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).
In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird lösen können. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet.
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bis heute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren.
Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BINDUNGSWIRKUNG IV IV-GESUCH IV-RENTE KOPIE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG REKURSSCHRIFT SISTIERUNG SISTIERUNGSGESUCH SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT VERWARNUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 96 Abs. II AIG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3