Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00796 • VG ZH VB.2021.00796 KI-generiert

Protection Against Violence Act Extension Upheld Despite Prior Conviction Reference

Geschäftsnummer VB.2021.00796
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the extension of protective measures, specifically a contact and exclusion zone order, issued under the Protection Against Violence Act in favor of the former spouse. The court found the complainant's statements regarding stalking and insults by the respondent credible, rejecting the respondent's arguments which attempted to discredit these claims by referencing an older criminal conviction where the court had found some of the complainant's assertions baseless, noting that the current decision addressed more recent events and that the respondent was convicted of insult in that prior case. Furthermore, the court deemed the restriction on the respondent's freedom of movement imposed by the exclusion zone permissible, even considering that the respondent's son and granddaughter reside within the restricted area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten der Ex-Frau. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der Beschwerdeführer nachstelle und sie beschimpfe, sind glaubwürdig. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit ihrer Schilderungen nicht infrage zu stellen. Insbesondere soweit er Bezug auf ein Strafurteil nimmt, mit welchem das Strafgericht erkannt habe, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin haltlos gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahr 2020 zu beurteilen waren und nicht die aktuellen. Zudem wurde der Beschwerdefüher mit jenem Strafurteil der Beschimpfung schuldig erkannt (E. 4). Der mit dem Rayonverbot einhergehende Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn und die Enkeltochter des Beschwerdeführers im Rayon wohnen, als zulässig (E. 5). UP/URB (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Freizügigkeit Verlängerung der Untersuchungshaft Fernhaltemassnahme Erwachsenenschutzverfahren Notwehr Fortsetzung der Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II GSG

This provision is cited as the legal norm concerning the measures under the Protection from Violence Act, which is the subject of the court's final decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00796

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten der Ex-Frau. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der Beschwerdeführer nachstelle und sie beschimpfe, sind glaubwürdig. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit ihrer Schilderungen nicht infrage zu stellen.

Insbesondere soweit er Bezug auf ein Strafurteil nimmt, mit welchem das Strafgericht erkannt habe, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin haltlos gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahr 2020 zu beurteilen waren und nicht die aktuellen. Zudem wurde der Beschwerdefüher mit jenem Strafurteil der Beschimpfung schuldig erkannt (E. 4). Der mit dem Rayonverbot einhergehende Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn und die Enkeltochter des Beschwerdeführers im Rayon wohnen, als zulässig (E. 5).

UP/URB (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBWÜRDIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STRAFVERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4