Public Procurement Impartiality Challenge Regarding Biased Evaluation Committee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court partially upheld a challenge concerning a public procurement process, focusing on the issue of impartiality where a municipal IT director, who had substantially developed the IT strategy and was also employed by an involved co-party, was barred from participating in the award procedure. The court reasoned that in such procurement contexts, the participation of individuals in the evaluation of bids who appear personally biased due to close working relationships, such as a direct subordinate of a conflicted person, is fundamentally impermissible as it risks non-objective considerations, especially when the price criterion is less decisive than other heavily discretionary criteria. Therefore, organizational measures, such as engaging an external office for bid preparation, opening, clarification, and evaluation, must be implemented to prevent even the appearance of bias.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausstandspflicht. Die Gemeinde Pfäffikon bestreitet nicht, dass es sich bei F um den "Leiter IT der Gemeinde" handelt, der die Digitalisierungs- und IT-Strategie der Gemeinde "im Wesentlichen" erarbeitet hatte. (...) Auch F's Tätigkeit bei der Mitbeteiligten ist unbestritten (E. 3.1). Dass F als aktueller Angestellter der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren nicht mitwirken durfte, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt. (...) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Personen unter Umständen an der Bewertung der Offerten mitgewirkt haben, die sie – unabhängig davon, ob sie ein persönliches Interesse in der Sache haben – als persönlich befangen erscheinen lassen. Zu solchen Umständen kann die Beziehungsnähe gehören, wie sie durch das Zusammenwirken in einer Behörde entstehen kann. Erscheint in einem Vergabeverfahren bereits die Mitwirkung eines direkten Vorgesetzten einer befangenen Person problematisch – droht doch bereits hier eine sachfremde Rücksichtnahme, so ist die Mitwirkung einer hierarchisch direkt untergeordneten Person grundsätzlich unzulässig. Dies gilt mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz jedenfalls, soweit die Beurteilung der genannten Personen den Vergabeentscheid entscheidend beeinflussen kann, was im vorliegenden Fall – wo das Preiskriterium im Vergleich zu den übrigen Zuschlagskriterien, bei deren Beurteilung ein weites Ermessen besteht, in den Hintergrund rückt – zweifellos der Fall ist. (...) In Fällen wie dem vorliegenden muss durch organisatorische Vorkehren dafür gesorgt werden, dass nicht der Anschein von Befangenheit entstehen kann. Dies ist etwa im Rahmen der Übergabe der Vorbereitung der Submission, der Offertöffnung, der Bereinigung und der Bewertung der Offerten an ein externes Büro möglich (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the substantive basis for the partial acceptance of the appeal concerning bias in the tendering process, as mentioned in the case summary.
This provision was explicitly cited alongside the primary substantive rule in the list of legal norms applied.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00782
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00782 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausstandspflicht. Die Gemeinde Pfäffikon bestreitet nicht, dass es sich bei F um den "Leiter IT der Gemeinde" handelt, der die Digitalisierungs- und IT-Strategie der Gemeinde "im Wesentlichen" erarbeitet hatte. (...) Auch F's Tätigkeit bei der Mitbeteiligten ist unbestritten (E. 3.1).
Dass F als aktueller Angestellter der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren nicht mitwirken durfte, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt. (...) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Personen unter Umständen an der Bewertung der Offerten mitgewirkt haben, die sie – unabhängig davon, ob sie ein persönliches Interesse in der Sache haben – als persönlich befangen erscheinen lassen. Zu solchen Umständen kann die Beziehungsnähe gehören, wie sie durch das Zusammenwirken in einer Behörde entstehen kann.
Erscheint in einem Vergabeverfahren bereits die Mitwirkung eines direkten Vorgesetzten einer befangenen Person problematisch – droht doch bereits hier eine sachfremde Rücksichtnahme, so ist die Mitwirkung einer hierarchisch direkt untergeordneten Person grundsätzlich unzulässig. Dies gilt mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz jedenfalls, soweit die Beurteilung der genannten Personen den Vergabeentscheid entscheidend beeinflussen kann, was im vorliegenden Fall – wo das Preiskriterium im Vergleich zu den übrigen Zuschlagskriterien, bei deren Beurteilung ein weites Ermessen besteht, in den Hintergrund rückt – zweifellos der Fall ist. (...) In Fällen wie dem vorliegenden muss durch organisatorische Vorkehren dafür gesorgt werden, dass nicht der Anschein von Befangenheit entstehen kann.
Dies ist etwa im Rahmen der Übergabe der Vorbereitung der Submission, der Offertöffnung, der Bereinigung und der Bewertung der Offerten an ein externes Büro möglich (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BEFANGENHEIT BEWERTUNG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. d IVöB § 9 SubmV § 16 Abs. 4 SubmV § 5a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3