Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00781 • VG ZH VB.2021.00781 KI-generiert

Revocation of Residency Permit for Marriage of Convenience

Geschäftsnummer VB.2021.00781
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the revocation of a residency permit granted based on marriage to a national of a member state, as the court found the marriage had definitively failed and was being maintained solely to circumvent immigration rules, constituting an abuse of rights under free movement law, even though the right to residence generally does not depend on cohabitation; the court reasoned that this right remains subject to the prohibition of abuse, which applies when the marital will has clearly ceased, precluding any post-marital right to residence or right based on hardship given the short duration of cohabitation and unconvincing abuse allegations, while also finding no protected relationship under the right to private life due to the brief duration of stay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehe / Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches nicht vom Zusammenleben der Ehegatten abhängt (E. 2). Sein Aufenthaltsrecht steht jedoch auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch zur Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften aufrechterhaltenen Ehe. Ein solcher ist zu vermuten, wenn die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden bzw. der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist. Diesfalls entfällt auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben (E. 3.1). Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen nach der Auslegungspraxis zum Unterzeichnungszeitpunkt des FZA ("Acquis communautaire") und Berücksichtigung nachfolgender Rechtsentwicklungen im Interesse einer kongruenten Rechtslage. Relativierung der Diatta-Rechtsprechung des EuGH (E. 3.2). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der nicht hinreichend substanziierten sowie unglaubhaften Gewaltvorwürfe und dem fehlenden Konnex zum ehebedingten Aufenthalt (E. 4 und 5). Verneinung von durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschützten Beziehungen aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer Aufenthaltsbewilligung Verbleiberecht Kurzaufenthaltsbewilligung Verbot des Missbrauchs der Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. d AIG

This provision likely served as the basis for the decision to revoke the residence permit, although it is not explicitly cited in the dispositive section provided, but is mentioned as a relevant legal norm.

Art. 77 Abs. 5 VZAE

This provision likely informed the cost and compensation ruling made in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00781

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00781 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehe / Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches nicht vom Zusammenleben der Ehegatten abhängt (E. 2).

Sein Aufenthaltsrecht steht jedoch auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch zur Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften aufrechterhaltenen Ehe. Ein solcher ist zu vermuten, wenn die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden bzw. der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist. Diesfalls entfällt auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben (E. 3.1). Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen nach der Auslegungspraxis zum Unterzeichnungszeitpunkt des FZA ("Acquis communautaire") und Berücksichtigung nachfolgender Rechtsentwicklungen im Interesse einer kongruenten Rechtslage.

Relativierung der Diatta-Rechtsprechung des EuGH (E. 3.2). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der nicht hinreichend substanziierten sowie unglaubhaften Gewaltvorwürfe und dem fehlenden Konnex zum ehebedingten Aufenthalt (E. 4 und 5). Verneinung von durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschützten Beziehungen aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).

Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ACQUIS COMMUNAUTAIRE BESITZSTAND DIATTA-RECHTSPRECHUNG DOMINIKANISCHE REPUBLIK DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEWALT EHETRENNUNG GETRENNTLEBEN HÄUSLICHE GEWALT INHALTSLEERE EHE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT SPANIEN ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 50I Abs. a AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 16 Abs. II FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 VFP Art. 77 Abs. 5 VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3