Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00776 • VG ZH VB.2021.00776 KI-generiert

Zoning Ordinance on Basement Use Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00776
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit decision regarding the calculation of building utilization. The municipality's zoning ordinance prohibited the use of basements for living or working, except where naturally occurring due to slope. The court found that the municipality did not exceed its discretion in allowing basement use with only a slight slope, thus upholding the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auslegung und Anwendung der BZO bezgl. Ausnützungsberechnung. Die Gemeinde Erlenbach statuiert in Art. 16 Abs. 4 BZO unter der Marginalie "Nutzweise" für die genannten Zonen ein Verbot der Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken mit Ausnahmevorbehalt. So ist nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 BZO in den Zonen W2A/20, W2B/20, W2/25, W2/30 und W3/60 die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken nur dort zulässig, wo sie aufgrund der Hangneigung natürlich anfallen. Bei der Beurteilung, ob ein aufgrund der Hangneigung natürlich anfallendes, zu Wohn- und Arbeitszwecken nutzbares Untergeschoss vorliegt, eröffnet Art. 16 Abs. 4 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum. Indem sie vorliegend bereits eine geringe Hangneigung genügen lässt, verlässt sie diesen nicht. Abweisung.

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Baubewilligung Berechnungsgrundlage Wohnnutzung Überschreitung der Gebäudehöhe Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49a Abs. III PBG

Cited as the basis for the court's decision regarding the interpretation and application of the building regulations concerning the calculation of building utilization.

§ 255 Abs. II PBG

Cited in relation to the procedural aspects of the building permit process.

§ 275 Abs. III PBG

Cited in relation to the procedural aspects of the building permit process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00776

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00776 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.07.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auslegung und Anwendung der BZO bezgl. Ausnützungsberechnung. Die Gemeinde Erlenbach statuiert in Art. 16 Abs. 4 BZO unter der Marginalie "Nutzweise" für die genannten Zonen ein Verbot der Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken mit Ausnahmevorbehalt.

So ist nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 BZO in den Zonen W2A/20, W2B/20, W2/25, W2/30 und W3/60 die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken nur dort zulässig, wo sie aufgrund der Hangneigung natürlich anfallen. Bei der Beurteilung, ob ein aufgrund der Hangneigung natürlich anfallendes, zu Wohn- und Arbeitszwecken nutzbares Untergeschoss vorliegt, eröffnet Art. 16 Abs. 4 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum. Indem sie vorliegend bereits eine geringe Hangneigung genügen lässt, verlässt sie diesen nicht.

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BZO HANGNEIGUNG UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 49a Abs. III PBG § 255 Abs. II PBG § 275 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3