Residence Permit Refusal Upheld: Loss of Employed Person Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the non-extension of a residence permit for a Portuguese national, finding that he had lost his status as an employed person. The individual's last confirmed employment was brief and in 2016, and subsequent participation in integration programs or part-time work did not reinstate his employment status. The court reasoned that a recently concluded, part-time employment contract did not establish a longer-term employment relationship, particularly given the individual's lack of relevant experience and apparent disability, thus justifying the refusal to extend his permit as proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1985 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verlängert.] Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.1.2). Der Beschwerdeführer ging im Mai/Juni 2016 letztmals nachweislich für wenige Tage als Reinigungsmitarbeiter einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt büsste er seine Arbeitnehmereigenschaft ein. Weder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers auf dem zweiten Arbeitsmarkt vermochten den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdeführer keine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen (2.2.1). Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer neu einen abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag ins Recht, wo er als "Helfer" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angestellt worden ist. In den vorgenannten Tätigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und seine Invalidität steht einer Erwerbstätigkeit offenkundig entgegen. Bereits aus diesen Gründen kann nicht von einer längerfristigen Anstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich nach wie vor an der Arbeitnehmereigenschaft (E. 2.2.2). Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited as the basis for the refusal of a further permit, deeming it proportionate and reasonable.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Aufenthaltsbewilligung des 1985 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verlängert.] Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.1.2).
Der Beschwerdeführer ging im Mai/Juni 2016 letztmals nachweislich für wenige Tage als Reinigungsmitarbeiter einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt büsste er seine Arbeitnehmereigenschaft ein. Weder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers auf dem zweiten Arbeitsmarkt vermochten den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdeführer keine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen (2.2.1).
Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer neu einen abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag ins Recht, wo er als "Helfer" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angestellt worden ist. In den vorgenannten Tätigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und seine Invalidität steht einer Erwerbstätigkeit offenkundig entgegen. Bereits aus diesen Gründen kann nicht von einer längerfristigen Anstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich nach wie vor an der Arbeitnehmereigenschaft (E. 2.2.2).
Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEISTANDSCHAFT ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INVALIDITÄT SOZIALHILFE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERBLEIBERECHT VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I Ziff. b AIG Art. 61a Abs. IV AIG Art. 61a Abs. V AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Abs. VI Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Ziff. a Anhang I FZA Art. 16 Abs. I VFP Art. 20 VFP · Publikationen:
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