Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00773 • VG ZH VB.2021.00773 KI-generiert

Denial of Free Legal Assistance in Social Welfare Appeal Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00773
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the denial of free legal assistance in connection with an appeal against the refusal of social welfare benefits. The court reasoned that while the denial of such assistance can often cause irreparable harm, the appellant demonstrated the ability to manage appeal procedures and submit adequately reasoned arguments without legal representation, suggesting they could also respond to the appeal reply on their own. Therefore, given the investigatory principle applicable in the appeal proceedings, the claim for free legal representation in the specific appeal challenging the initial refusal to act was denied, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Sozialhilfe [Mit Zwischenentscheid von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anlässlich der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Unterstützungsgesuch.] Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Rekursinstanz hat gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.2). Auch die Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Vertretung – dazu fähig ist, sich in (Rechtsmittel-)Verfahren zurechtzufinden und seine Eingaben mit rechtsgenügenden Anträgen und Begründungen zu versehen. Er dürfte auch ohne Weiteres in der Lage sein, sich eigenhändig zur Rekursantwort vernehmen zu lassen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtsverweigerungsrekursverfahren ist vorliegend auch angesichts der im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsmaxime zu verneinen (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen konnexe Verfahren gesetzliche Vertretung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Cited in the list of legal norms, likely related to the procedural framework or admissibility, although the final order dismisses the claim.

§ 7 Abs. I VRG

Cited as a relevant legal norm in the context of the case, likely concerning the jurisdiction or general procedural rules.

§ 16 Abs. II VRG

Cited as a relevant legal norm, likely concerning the application of free legal representation.

§ 19a Abs. II VRG

Cited as a relevant legal norm, related to the specifics of the decision regarding free legal representation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00773

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00773 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) · Sozialhilfe [Mit Zwischenentscheid von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anlässlich der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Unterstützungsgesuch.] Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Rekursinstanz hat gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.2).

Auch die Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Vertretung – dazu fähig ist, sich in (Rechtsmittel-)Verfahren zurechtzufinden und seine Eingaben mit rechtsgenügenden Anträgen und Begründungen zu versehen. Er dürfte auch ohne Weiteres in der Lage sein, sich eigenhändig zur Rekursantwort vernehmen zu lassen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtsverweigerungsrekursverfahren ist vorliegend auch angesichts der im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsmaxime zu verneinen (E. 2.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTSVERWEIGERUNG UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 7 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4