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VB.2021.00768 • VG ZH VB.2021.00768 KI-generiert

Parents v. Authority Over Special Education School Costs

Geschäftsnummer VB.2021.00768
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute where parents sought the assumption of private school costs for their son, who required special educational measures, after the responsible authority initially refused to approve a school transfer despite recommendations from a school psychologist and physician citing child welfare concerns at the previous school. The court ruled in favor of the parents, reasoning that the authority's prior failure to act on requests for school change approval compelled the parents to switch schools autonomously, and that the parents had otherwise cooperated diligently, thus warranting the retroactive assumption of costs under principles of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostengutsprache | [Der Sohn der Beschwerdegegnerschaft hat Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Seit Sommer 2020 besucht er auf Initiative der Beschwerdegegnerschaft eine (andere) Privatschule. Eine Übernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdeführerin ab, wogegen sich die Beschwerdegegnerschaft erfolgreich mit Rekurs wehrte.] Die Beschwerdegegnerschaft arbeitete in der Vergangenheit bei Entscheiden über die weitere Schulung ihres Sohns stets vorbildlich mit der Beschwerdeführerin und der zuständigen Schulpsychologin zusammen. Bei ihrem Entscheid, ihren Sohn ab August 2020 an einer anderen Schule unterrichten zu lassen, folgten sie den Empfehlungen der zuständigen Schulpsychologin und der Ärztin ihres Sohns, welche auf eine Kindswohlgefährdung am bisherigen Schulort erkannt hatten. Zum eigenmächtigen Vorgehen war die Beschwerdegegnerschaft gezwungen, nachdem die Beschwerdeführerin im Vorfeld auf Gesuche der beiden Fachpersonen wie auch der Eltern um Bewilligung eines Schulwechsels des betroffenen Knaben nicht eingegangen war, sondern auf einer Schulung am bisherigen Ort beharrt hatte (zum Ganzen E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Verwaltungskosten Treu und Glauben Kostenübernahme elterlicher Konflikt Privatschule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 BehiG

This article likely forms the substantive basis for the decision regarding special educational measures, although the dispositive orders are not fully visible, the context suggests this is the relevant law applied.

Art. 5 Abs. 3 BV

This article likely forms the substantive basis for the decision regarding special educational measures, although the dispositive orders are not fully visible, the context suggests this is the relevant law applied.

Art. 19 BV

This article likely forms the substantive basis for the decision regarding special educational measures, although the dispositive orders are not fully visible, the context suggests this is the relevant law applied.

Art. 62 Abs. 3 BV

This article likely forms the substantive basis for the decision regarding special educational measures, although the dispositive orders are not fully visible, the context suggests this is the relevant law applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00768

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00768 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache · [Der Sohn der Beschwerdegegnerschaft hat Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Seit Sommer 2020 besucht er auf Initiative der Beschwerdegegnerschaft eine (andere) Privatschule. Eine Übernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdeführerin ab, wogegen sich die Beschwerdegegnerschaft erfolgreich mit Rekurs wehrte.] Die Beschwerdegegnerschaft arbeitete in der Vergangenheit bei Entscheiden über die weitere Schulung ihres Sohns stets vorbildlich mit der Beschwerdeführerin und der zuständigen Schulpsychologin zusammen.

Bei ihrem Entscheid, ihren Sohn ab August 2020 an einer anderen Schule unterrichten zu lassen, folgten sie den Empfehlungen der zuständigen Schulpsychologin und der Ärztin ihres Sohns, welche auf eine Kindswohlgefährdung am bisherigen Schulort erkannt hatten. Zum eigenmächtigen Vorgehen war die Beschwerdegegnerschaft gezwungen, nachdem die Beschwerdeführerin im Vorfeld auf Gesuche der beiden Fachpersonen wie auch der Eltern um Bewilligung eines Schulwechsels des betroffenen Knaben nicht eingegangen war, sondern auf einer Schulung am bisherigen Ort beharrt hatte (zum Ganzen E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE GRUNDSCHULUNTERRICHT KOOPERATIONSPFLICHT KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE PRIVATSCHULKOSTEN REFORMATIO IN MELIUS RÜCKWIRKENDE ÜBERNAHME SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · Art. 10 BehiG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2