EU Citizen's Social Assistance Lawful Despite Job Search Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn EU citizen who entered Switzerland in 2013 and was authorized to reside there due to employment, received social assistance after losing her job in 2017. Authorities argued her stay after October 2018 was only for job seeking, rendering her social assistance unlawful and requiring repayment. The court ruled that the immigration authorities merely extended her existing residency permit, rather than granting a new one based on job seeking. The court further stated that social assistance authorities cannot re-evaluate a person's residency status, and the provision of social assistance exclusion for job seekers, as per the agreement, applies only to initial entry for job searching or a limited post-employment search period. Therefore, the social assistance received was deemed lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | [Eine 2013 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereiste und demzufolge nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) anwesenheitsberechtigte EU-Staatsangehörige wurde nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialbehörde und der Bezirksrat sind der Auffassung, die Migrationsbehörden hätten die Arbeitnehmereigenschaft der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 verneint bzw. deren weiteren Aufenthalt ab dann bloss zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) bewilligt, weshalb der Sozialhilfebezug ab Oktober 2018 unrechtmässig erfolgt und die Sozialhilfebezügerin, welche es pflichtwidrig unterlassen habe, die Sozialbehörde über die Änderung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu informieren, zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet sei.] Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde und des Bezirksrats haben die Migrationsbehörden den Aufenthalt der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund bewilligt, sondern die bestehende Bewilligung verlängert (E. 3.2). Es steht der Sozialhilfebehörde nicht zu, das von den Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person vorfrageweise zu überprüfen oder einen vom gewährten Aufenthaltstitel verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen. Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA - und soweit darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes - nur Personen, welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen (E. 3.3). Der Sozialhilfebezug war im hier interessierenden Zeitraum nicht unrechtmässig(E. 3.4). Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled that this provision, which concerns the exclusion from social assistance for individuals seeking employment, was not applicable in this case, as the individual's residence permit was not based solely on job seeking.
The court referenced this provision in relation to the potential exclusion from social assistance for individuals seeking employment, finding it not applicable in this specific instance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00766
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00766 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Eine 2013 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereiste und demzufolge nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) anwesenheitsberechtigte EU-Staatsangehörige wurde nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
Die Sozialbehörde und der Bezirksrat sind der Auffassung, die Migrationsbehörden hätten die Arbeitnehmereigenschaft der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 verneint bzw. deren weiteren Aufenthalt ab dann bloss zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) bewilligt, weshalb der Sozialhilfebezug ab Oktober 2018 unrechtmässig erfolgt und die Sozialhilfebezügerin, welche es pflichtwidrig unterlassen habe, die Sozialbehörde über die Änderung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu informieren, zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet sei.] Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde und des Bezirksrats haben die Migrationsbehörden den Aufenthalt der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund bewilligt, sondern die bestehende Bewilligung verlängert (E. 3.2).
Es steht der Sozialhilfebehörde nicht zu, das von den Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person vorfrageweise zu überprüfen oder einen vom gewährten Aufenthaltstitel verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen. Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA - und soweit darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes - nur Personen, welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen (E. 3.3).
Der Sozialhilfebezug war im hier interessierenden Zeitraum nicht unrechtmässig (E. 3.4). Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Gutheissung. · --- · Stichworte: · MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNRECHTMÄSSIGER BEZUG · Rechtsnormen: · § 5e Abs. I lit. c SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. III SHG § 26 Abs. I lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2