Applicant Fails to Meet Electronic Monitoring Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a request for electronic monitoring as a substitute for incarceration. The court reasoned that electronic monitoring demands higher standards of reliability, trustworthiness, and self-discipline than semi-detention. While acknowledging that medical episodes may have contributed to the applicant's past failures to comply with requirements like collecting mail or submitting documents, the court found it unnecessary to determine whether these failures were solely due to acute illness or a general lack of reliability exacerbated by illness. The court noted that if the latter were true, the applicant would be fundamentally unable to meet the stringent demands of electronic monitoring. Furthermore, existing doubts persisted regarding the stabilization of the applicant's health and ability to communicate, leaving open the possibility of future acute episodes. The applicant bears the burden of proving they meet the requirements for electronic monitoring, and pre-trial assessments are not statutorily provided for or practical given the need for timely decisions.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafverbüssung in Electronic Monitoring | Strafverbüssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, kann offengelassen werden. Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Berücksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erfüllt. Eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wäre unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah über Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the possibility of serving a sentence under electronic monitoring.
Cited in relation to the conditions and requirements for electronic monitoring.
Cited as the legal basis for the conditions of electronic monitoring.
Cited in relation to the evaluation of the applicant's suitability for electronic monitoring.
Cited in relation to the right to be heard and the principle of the investigation.
Cited in relation to the duty to cooperate in establishing the facts.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00764
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222473&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00764 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafverbüssung in Electronic Monitoring · Strafverbüssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3).
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, kann offengelassen werden.
Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Berücksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erfüllt.
Eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wäre unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah über Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARZTBERICHT ELECTRONIC MONITORING GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERTRAUENSWÜRDIGKEIT ZUVERLÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 29II BV § 38 Abs. I lit. b JVV § 38 Abs. II JVV Art. 79b Abs. I lit. b StGB Art. 79b Abs. II StGB § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3