Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00764 • VG ZH VB.2021.00764 KI-generiert

Applicant Fails to Meet Electronic Monitoring Requirements

Geschäftsnummer VB.2021.00764
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of a request for electronic monitoring as a substitute for incarceration. The court reasoned that electronic monitoring demands higher standards of reliability, trustworthiness, and self-discipline than semi-detention. While acknowledging that medical episodes may have contributed to the applicant's past failures to comply with requirements like collecting mail or submitting documents, the court found it unnecessary to determine whether these failures were solely due to acute illness or a general lack of reliability exacerbated by illness. The court noted that if the latter were true, the applicant would be fundamentally unable to meet the stringent demands of electronic monitoring. Furthermore, existing doubts persisted regarding the stabilization of the applicant's health and ability to communicate, leaving open the possibility of future acute episodes. The applicant bears the burden of proving they meet the requirements for electronic monitoring, and pre-trial assessments are not statutorily provided for or practical given the need for timely decisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafverbüssung in Electronic Monitoring | Strafverbüssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, kann offengelassen werden. Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Berücksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erfüllt. Eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wäre unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah über Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest Haftbedingungen Gültigkeitserfordernis Bewertung der Befähigung medizinische Gründe Einhaltung technischer Normen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79b Abs. I lit. b StGB

Cited as the legal basis for the possibility of serving a sentence under electronic monitoring.

Art. 79b Abs. II StGB

Cited in relation to the conditions and requirements for electronic monitoring.

§ 38 Abs. I lit. b JVV

Cited as the legal basis for the conditions of electronic monitoring.

§ 38 Abs. II JVV

Cited in relation to the evaluation of the applicant's suitability for electronic monitoring.

Art. 29II BV

Cited in relation to the right to be heard and the principle of the investigation.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in relation to the duty to cooperate in establishing the facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00764

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00764 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafverbüssung in Electronic Monitoring · Strafverbüssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3).

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, kann offengelassen werden.

Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Berücksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erfüllt.

Eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wäre unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah über Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARZTBERICHT ELECTRONIC MONITORING GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERTRAUENSWÜRDIGKEIT ZUVERLÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29II BV § 38 Abs. I lit. b JVV § 38 Abs. II JVV Art. 79b Abs. I lit. b StGB Art. 79b Abs. II StGB § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3