Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00762 • VG ZH VB.2021.00762 KI-generiert

Vacation Pay Claim Barred by Procedural Laches

Geschäftsnummer VB.2021.00762
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower authority dismissed an appeal concerning compensation for vacation time and the payout of a working time balance because a decision on the disputed claim was already issued immediately after the employment relationship ended nearly two years prior. The court reasoned that while the initial communication denying part of the claim might have been formally defective as a decision, the appellant's delay of over a year in challenging the communication—despite receiving partial payment and clear written denials—constituted gross procedural carelessness, thereby forfeiting the right to legal review of the claim under the principle of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abgeltung Ferien und Auszahlung Arbeitszeitsaldo (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 11. November 2020 nicht ein, weil über die strittige Forderung bereits unmittelbar nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin am 27. September 2019 verfügt worden sei.] Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer Verfügung, die formell mangelhaft eröffnet bzw. nicht als solche bezeichnet wird, ist nach Treu und Glauben zu beurteilen. Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (zum Ganzen E. 2.2). Bereits das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 ist als Verfügung zu qualifizieren, wobei zweifelhaft erscheint, ob es als solche erkennbar war. Das Vorgehen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auf die im September 2019 in Anerkennung eines Teils ihrer Forderung geleistete Zahlung und die eine weitere Forderung verneinenden Schreiben vom 9. und 27. September 2019 über ein Jahr zuwartete, nur um dann einen schlichten Brief der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz anzufechten, kommt allerdings grober prozessualer Unsorgfalt gleich, womit sie den Anspruch auf Überprüfung der strittigen Forderung auf dem Rechtsweg verwirkt hat (E.2.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Treu und Glauben Teilklage gesetzliche Arbeitszeit Arbeitsverhältnis unbezahlter Urlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the text, this provision likely pertains to the general principles (like good faith) guiding the assessment of the procedural conduct.

§ 22 Abs. 1 VRG

Cited in the text, this provision likely relates to the non-admission or inadmissibility (Nichteintreten) mentioned in the dispositive, concerning procedural aspects.

§ 22 Abs. 2 VRG

Cited in the text, this provision likely relates to the non-admission or inadmissibility (Nichteintreten) mentioned in the dispositive, concerning procedural aspects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00762

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00762 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abgeltung Ferien und Auszahlung Arbeitszeitsaldo (Nichteintreten) · [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 11. November 2020 nicht ein, weil über die strittige Forderung bereits unmittelbar nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin am 27.

September 2019 verfügt worden sei.] Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer Verfügung, die formell mangelhaft eröffnet bzw. nicht als solche bezeichnet wird, ist nach Treu und Glauben zu beurteilen. Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (zum Ganzen E. 2.2). Bereits das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9.

September 2019 ist als Verfügung zu qualifizieren, wobei zweifelhaft erscheint, ob es als solche erkennbar war. Das Vorgehen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auf die im September 2019 in Anerkennung eines Teils ihrer Forderung geleistete Zahlung und die eine weitere Forderung verneinenden Schreiben vom 9. und 27. September 2019 über ein Jahr zuwartete, nur um dann einen schlichten Brief der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz anzufechten, kommt allerdings grober prozessualer Unsorgfalt gleich, womit sie den Anspruch auf Überprüfung der strittigen Forderung auf dem Rechtsweg verwirkt hat (E.2.5 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FORDERUNG AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS FRISTVERSÄUMNIS GROBE PROZESSUALE UNSORGFALT MANGELHAFTE VERFÜGUNG RECHTSKRAFT REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN VERFÜGUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3