Appeal Against Unmanned Store Sunday Opening
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the Sunday opening of a retail branch operating as an "unmanned store," which relied on personnel performing duties that were permissible on Sundays for their specific job function or location (security staff or employees from a main station branch). The court reasoned that the fundamental legal principle strongly restricts Sunday work, requiring exceptions to be interpreted narrowly and only permitted when strictly necessary for a specific occupational or industry situation. Because the use of these specific categories of staff at the unmanned store on Sundays was not deemed essential given the location or safety requirements, the court concluded that the current operating model constituted an impermissible circumvention of the ban on Sunday work, thus granting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung für Ladenöffnung am Sonntag | [Die Mitbeteiligte betreibt in Zürich eine Filiale, welche seit Anfang Oktober 2020 als sogenannter "unmanned store" auch sonntags geöffnet ist. Gemäss der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist der sonntägliche Betrieb der Filiale in dieser Form zulässig.] Das geltende (Bundes-)Recht misst dem Sonntagsarbeitsverbot immer noch eine grosse Bedeutung bei; im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grundentscheid, Sonntagsarbeit möglichst einzuschränken (Art. 18 Abs. 1 ArG), sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit daher eng auszulegen und grundsätzlich nur möglich, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die besondere – berufsgruppen- oder branchenspezifische – Situation unumgänglich ist (E.3.1 und E. 3.3). Die streitgegenständliche Filiale der Mitbeteiligten kann jedoch - nach dem aktuellen Konzept - nur deshalb auch an Sonntagen betrieben werden, weil die dort an diesen Tagen anfallenden Arbeiten Personen übertragen werden, welche zwar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Sicherheitspersonal) bzw. ihrem eigentlichen Arbeitsort (Angestellte einer Filiale der Mitbeteiligten im Hauptbahnhof) dem Grundsatz nach auch am Sonntag beschäftigt werden dürfen; deren Einsatz in der betreffenden Filiale aber weder unter Rücksicht auf deren Standort noch die dort vorherrschende sicherheitsrelevante Situation unumgänglich ist. Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmenden in der streitgegenständlichen Filiale gemäss dem aktuellen Konzept eines "unmanned store" der Mitbeteiligten führt somit zu einer unzulässigen Umgehung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots (zum Ganzen E. 3.3 f.). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the final orders concerning the prohibition of Sunday work.
This provision is cited in the final orders regarding the restriction of Sunday work.
This constitutional provision is cited in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00760
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung für Ladenöffnung am Sonntag · [Die Mitbeteiligte betreibt in Zürich eine Filiale, welche seit Anfang Oktober 2020 als sogenannter "unmanned store" auch sonntags geöffnet ist. Gemäss der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist der sonntägliche Betrieb der Filiale in dieser Form zulässig.] Das geltende (Bundes-)Recht misst dem Sonntagsarbeitsverbot immer noch eine grosse Bedeutung bei; im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grundentscheid, Sonntagsarbeit möglichst einzuschränken (Art. 18 Abs. 1 ArG), sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit daher eng auszulegen und grundsätzlich nur möglich, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die besondere – berufsgruppen- oder branchenspezifische – Situation unumgänglich ist (E.3.1 und E. 3.3).
Die streitgegenständliche Filiale der Mitbeteiligten kann jedoch - nach dem aktuellen Konzept - nur deshalb auch an Sonntagen betrieben werden, weil die dort an diesen Tagen anfallenden Arbeiten Personen übertragen werden, welche zwar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Sicherheitspersonal) bzw. ihrem eigentlichen Arbeitsort (Angestellte einer Filiale der Mitbeteiligten im Hauptbahnhof) dem Grundsatz nach auch am Sonntag beschäftigt werden dürfen; deren Einsatz in der betreffenden Filiale aber weder unter Rücksicht auf deren Standort noch die dort vorherrschende sicherheitsrelevante Situation unumgänglich ist.
Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmenden in der streitgegenständlichen Filiale gemäss dem aktuellen Konzept eines "unmanned store" der Mitbeteiligten führt somit zu einer unzulässigen Umgehung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots (zum Ganzen E. 3.3 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSVERBOT SICHERHEITSPERSONAL SONNTAGSARBEIT UMGEHUNG UNMANNED STORE · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 1 ArG Art. 27 Abs. 1 ArG Art. 27 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2