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VB.2021.00754 • VG ZH VB.2021.00754 KI-generiert

Residence Permit Denied: Cohabitation Claim Lacks Credibility

Geschäftsnummer VB.2021.00754
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the application for a residence permit based on a claimed cohabitation relationship. The applicant, initially in Switzerland for education, argued for a right to remain with a partner after completing her studies. The court found that the applicant's account of the relationship differed significantly from previous statements, questioning the validity of the claim. The court determined that the relationship did not meet the criteria for a stable, marriage-like cohabitation, citing the applicant's relatively short stay and integration not exceeding typical expectations. Lacking any other treaty-based rights to remain and finding no significant obstacles to return or hardship, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsansprüche bei behaupteter Konkubinatsbeziehung. [Die Beschwerdeführerin ist zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen und beruft sich nach Abschluss ihrer Ausbildung vor Verwaltungsgericht hauptsächlich auf ihre angebliche Konkubinatsbeziehung mit einem ebenfalls als Partei auftretenden Berufskollegen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Offen gelassen, ob der Partner der Beschwerdeführerin trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren beschwerdelegitimiert ist (E. 1.2). Die Darstellung der Beziehung zwischen den beiden Beschwerdeführenden weicht wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein unzulässiges neues Sachbegehren vorliegt (E. 2). Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integration (E. 3.2). Die Indizienlage und frühere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin legen nahe, dass deren Beziehung noch nicht die Qualität eines stabilen, eheähnlichen Konkubinats hat, wobei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (E. 3.3 ff.). Unabhängig von der Qualität der Beziehung bestehen keine feizügigkeitsrechtlichen oder sonstige staatsvertraglichen Bleiberechte und die Beschwerdeführerin ist hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zumutbar wäre. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse oder ein Härtefall ersichtlich oder liegen bedeutende kulturelle Anliegen vor, welche zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen gebieten würden (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Freizügigkeitsrechte Gültigkeit der Ehe schwerer Härtefall mangelnde Glaubhaftigkeit Vollzugshindernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. III AIG

Used to reject the appeal regarding the application for a residence permit based on an alleged cohabitation relationship.

Art. 30 Abs. I AIG

Used to reject the appeal regarding the application for a residence permit based on an alleged cohabitation relationship.

Art. 83 AIG

Cited in relation to the rejection of the appeal concerning the residence permit.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in the context of rejecting the appeal, concerning the right to respect for private life.

Art. 8 EMRK

Cited in the context of rejecting the appeal, concerning the right to respect for private life.

Art. 7 lit. d FZA

Cited as a basis for rejecting the appeal, related to freedom of movement rights.

Art. 7 lit. e FZA

Cited as a basis for rejecting the appeal, related to freedom of movement rights.

Art. 3 Abs. II Anhang I FZA

Cited as a basis for rejecting the appeal, related to the rights of family members.

§ 49 VRG

Cited for the decision on costs and compensation.

§ 52 Abs. I VRG

Cited for the decision on costs and compensation.

Art. 32 Abs. I lit. a VZAE

Cited for the decision on costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00754

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00754 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsansprüche bei behaupteter Konkubinatsbeziehung. [Die Beschwerdeführerin ist zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen und beruft sich nach Abschluss ihrer Ausbildung vor Verwaltungsgericht hauptsächlich auf ihre angebliche Konkubinatsbeziehung mit einem ebenfalls als Partei auftretenden Berufskollegen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1).

Offen gelassen, ob der Partner der Beschwerdeführerin trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren beschwerdelegitimiert ist (E. 1.2). Die Darstellung der Beziehung zwischen den beiden Beschwerdeführenden weicht wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein unzulässiges neues Sachbegehren vorliegt (E. 2). Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integration (E. 3.2).

Die Indizienlage und frühere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin legen nahe, dass deren Beziehung noch nicht die Qualität eines stabilen, eheähnlichen Konkubinats hat, wobei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (E. 3.3 ff.). Unabhängig von der Qualität der Beziehung bestehen keine feizügigkeitsrechtlichen oder sonstige staatsvertraglichen Bleiberechte und die Beschwerdeführerin ist hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zumutbar wäre. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse oder ein Härtefall ersichtlich oder liegen bedeutende kulturelle Anliegen vor, welche zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen gebieten würden (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION FAMILIENLEBEN GEFESTIGTE BEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR PRIVATLEBEN UKRAINE · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. III AIG Art. 30 Abs. I AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA § 20a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG Art. 32 Abs. I lit. a VZAE · Publikationen:

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