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VB.2021.00749 • VG ZH VB.2021.00749 KI-generiert

Residency Permit Non-Renewal Due to Excessive Social Welfare Dependency

Geschäftsnummer VB.2021.00749
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered the non-renewal of residency permits for individuals who had received over CHF 245,649 in social welfare benefits since 2017 without demonstrating a sustainable end to their dependency. The court reasoned that the dependency on social assistance was largely self-inflicted due to insufficient job search efforts and inadequate language acquisition, particularly by one applicant, making the continued public interest in their presence outweighed by the public interest in terminating their stay based on the duration and amount of welfare received and poor integration. Consequently, while the appeal was partially granted, the public interest prevailed in ending their residency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen | Die Beschwerdeführenden haben seit 2017 über Fr. 245'649.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ist vor dem Hintergrund der mangelnden Stellenbemühungen und des mangelnden Spracherwerbs insbesondere des Beschwerdeführers 1 zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet (E. 3.4 f.). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das Verschulden der Beschwerdeführenden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie ihre mangelhafte Integration stellen ein legitimes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt (E. 3.6). Gutheissung UP/URP. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsdauer Sozialversicherungsverfahren Saisonbewilligung Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

This provision forms the legal basis for the decision regarding the non-renewal of residence permits due to social assistance dependency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to regulate the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00749

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00749 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen · Die Beschwerdeführenden haben seit 2017 über Fr. 245'649.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ist vor dem Hintergrund der mangelnden Stellenbemühungen und des mangelnden Spracherwerbs insbesondere des Beschwerdeführers 1 zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet (E. 3.4 f.).

Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das Verschulden der Beschwerdeführenden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie ihre mangelhafte Integration stellen ein legitimes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt (E. 3.6). Gutheissung UP/URP. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3