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VB.2021.00746 • VG ZH VB.2021.00746 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Marital Community Duration

Geschäftsnummer VB.2021.00746
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residence permit, finding that the applicant's claim for a post-marital residence permit was not met. The court determined that the marital community effectively ended when the wife declared her intention to divorce, regardless of whether the parties later reconciled. Since the duration of the marital community, even when counting both periods, did not meet the required three years, the applicant was not entitled to a post-marital residence permit. The court also ruled that the applicant's right to be heard was not violated, as the initial authority reasonably anticipated that further evidence would not change their decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft] Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie antizipierend davon ausging, ihre Überzeugung werde durch die Abnahme der offerierten Beweise nicht geändert (E. 2). Ablehnung der Anträge um Zeugenbefragung (E. 3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kamen nach einer Trennung wieder zusammen. Wann die erste Phase der ehelichen Gemeinschaft endete, ist umstritten. Es kann auf die Angabe der Ehefrau, wann ihr Ehewille erloschen sei, abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unglaubhaft. Die Dreijahresfrist wurde nicht erreicht, unabhängig davon, ob die Dauer der zwei Phasen der ehelichen Gemeinschaft zusammenzurechnen ist (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit der Ehe uneheliches Konkubinat Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as the legal norm related to the revocation of the residence permit, which is the subject of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00746

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft] Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie antizipierend davon ausging, ihre Überzeugung werde durch die Abnahme der offerierten Beweise nicht geändert (E. 2).

Ablehnung der Anträge um Zeugenbefragung (E. 3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kamen nach einer Trennung wieder zusammen. Wann die erste Phase der ehelichen Gemeinschaft endete, ist umstritten. Es kann auf die Angabe der Ehefrau, wann ihr Ehewille erloschen sei, abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unglaubhaft. Die Dreijahresfrist wurde nicht erreicht, unabhängig davon, ob die Dauer der zwei Phasen der ehelichen Gemeinschaft zusammenzurechnen ist (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISANTRAG DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT EHEWILLE RECHTLICHES GEHÖR TRENNUNG ZEUGENBEFRAGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3