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VB.2021.00744 • VG ZH VB.2021.00744 KI-generiert

Boating Exam Fee Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00744
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a 40 CHF fee for a boating exam, finding it had a sufficient legal basis. The fee adhered to the cost-coverage principle, as the total revenue from such fees would not significantly exceed the expenses of the relevant administrative area, and individual exam results do not affect this principle. Furthermore, the fee respected the equivalence principle, meaning it was not disproportionately high compared to the value of the state's services and the benefit to the applicant, allowing for reasonable flat-rate charges for administrative efficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren für Schifffahrtsprüfung (Akteneinsicht) | [Gebühren für die theoretische Schifffahrtsprüfung] Die umstrittene Prüfungsgebühr von Fr. 40.- stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 4.2 f.). Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig überschreiten. Das konkrete Prüfungsergebnis im Einzelfall hat deshalb keinen Einfluss auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips. Vorliegend ist das Kostendeckungsprinzip gewahrt (E. 4.5). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind Pauschalierungen zulässig; die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes ist deshalb weder von der individuellen Prüfungsleistung noch vom konkreten Korrekturaufwand abhängig. Mit Blick sowohl auf die durch die Prüfungsgebühr abgegoltenen staatlichen Leistungen als auch auf den der Leistungen zuzumessenden objektiven Nutzen für die Prüflinge kann von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips keine Rede sein (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Verwaltungskosten Schiffsteuer Wasserrechtszins Grundsatz der Gleichwertigkeit Kontrollgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4.2 f. (implied from reasoning
Article on cost coverage principle (implied from reasoning
Article on equivalence principle (implied from reasoning
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4.2 f. (implied from reasoning)

The disputed examination fee of Fr. 40 is based on a sufficient legal basis.

Article on cost coverage principle (implied from reasoning)

The cost coverage principle allows the total revenue from fees not to exceed, or only slightly exceed, the total costs of the relevant administrative sector.

Article on equivalence principle (implied from reasoning)

The equivalence principle requires that a causal levy in an individual case is not in obvious disproportion to the objective value of the service received or the benefit compensated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00744

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00744 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren für Schifffahrtsprüfung (Akteneinsicht) · [Gebühren für die theoretische Schifffahrtsprüfung] Die umstrittene Prüfungsgebühr von Fr. 40.- stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 4.2 f.). Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig überschreiten.

Das konkrete Prüfungsergebnis im Einzelfall hat deshalb keinen Einfluss auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips. Vorliegend ist das Kostendeckungsprinzip gewahrt (E. 4.5). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind Pauschalierungen zulässig; die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes ist deshalb weder von der individuellen Prüfungsleistung noch vom konkreten Korrekturaufwand abhängig.

Mit Blick sowohl auf die durch die Prüfungsgebühr abgegoltenen staatlichen Leistungen als auch auf den der Leistungen zuzumessenden objektiven Nutzen für die Prüflinge kann von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips keine Rede sein (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP KOSTENDECKUNGSPRINZIP ÖFFENTLICHE ABGABE ÖFFENTLICHE ABGABEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4