Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00742 • VG ZH VB.2021.00742 KI-generiert

Procurement Exclusion Upheld Due to Failure to Submit Key Eligibility Document

Geschäftsnummer VB.2021.00742
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party participating in a procurement process failed to submit a required extract from the debt enforcement register, which is necessary to prove financial viability, along with another required supporting document, leading to an immediate exclusion from the process. The court reasoned that while the omission of a single document might sometimes warrant allowing correction to avoid disproportionate exclusion, the failure to submit the debt enforcement register extract, a highly relevant document among only three required for a key eligibility criterion, coupled with the omission of another document, indicated negligent conduct rather than a mere oversight, thereby necessitating exclusion to ensure equal treatment among bidders. The decision ultimately upheld the appeal and remanded the case for the contract award decision to be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Fehlen von Unterlagen. Angebote sind schriftlich, vollständig und fristgerecht bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Dabei müssen die in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise in der Eingabe enthalten sein. Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen (E. 4.1). Die Mitbeteiligte hat mit dem Angebot keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht. Beim Fehlen eines einzelnen Dokuments liegt eher ein Versehen des Anbieters nahe und kann ein sofortiger Ausschluss (ohne Gelegenheit zur Behebung des Mangels einzuräumen) zuweilen als unverhältnismässig erscheinen, zumindest wenn es sich nicht um ein Dokument handelt, das Einfluss auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte haben kann. Vorliegend jedoch ist nicht von einem blossen Versehen auszugehen, sondern von einem nachlässigen Verhalten der Mitbeteiligten. So hat sie nicht nur die Einreichung des Betreibungsauszugs unterlassen, sondern auch einen weiteren geforderten Nachweis nicht eingereicht. Angesichts der vorliegend hohen Relevanz des Betreibungsauszugs als einem von nur drei erforderlichen Dokumenten zum Nachweis des Eignungskriteriums "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" hätte die nachlässige Offertstellung im Interesse der Gleichbehandlung ohne Weiterungen zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen müssen (E. 4.4.2). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Vertragspartei Vollstreckungsentscheid Ergebnislose Ausschreibung Ablauf der Vergabeverfahren einheitliches Zollpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV
This provision is the constitutional basis implicitly used for upholding the principle of equal treatment, which was central to the decision to exclude the participant.
§ 24 Abs. 1 SubmV
This provision, concerning the written, complete, and timely submission of offers, forms the basis for the factual finding regarding the deficient submission.
§ 38 Abs. 2 SubmV
This provision is cited as part of the legal framework governing the submission process, although its direct application in the final orders needs confirmation from the dispositive itself, which is not fully present, but it is listed alongside other relevant cited norms.
§ 38 Abs. 3 SubmV
This provision is cited as part of the legal framework governing the submission process.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is the constitutional basis implicitly used for upholding the principle of equal treatment, which was central to the decision to exclude the participant.

§ 24 Abs. 1 SubmV

This provision, concerning the written, complete, and timely submission of offers, forms the basis for the factual finding regarding the deficient submission.

§ 38 Abs. 2 SubmV

This provision is cited as part of the legal framework governing the submission process, although its direct application in the final orders needs confirmation from the dispositive itself, which is not fully present, but it is listed alongside other relevant cited norms.

§ 38 Abs. 3 SubmV

This provision is cited as part of the legal framework governing the submission process.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00742

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222041&W10_KEY=13317033&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Fehlen von Unterlagen. Angebote sind schriftlich, vollständig und fristgerecht bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Dabei müssen die in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise in der Eingabe enthalten sein. Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen (E. 4.1).

Die Mitbeteiligte hat mit dem Angebot keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht. Beim Fehlen eines einzelnen Dokuments liegt eher ein Versehen des Anbieters nahe und kann ein sofortiger Ausschluss (ohne Gelegenheit zur Behebung des Mangels einzuräumen) zuweilen als unverhältnismässig erscheinen, zumindest wenn es sich nicht um ein Dokument handelt, das Einfluss auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte haben kann. Vorliegend jedoch ist nicht von einem blossen Versehen auszugehen, sondern von einem nachlässigen Verhalten der Mitbeteiligten.

So hat sie nicht nur die Einreichung des Betreibungsauszugs unterlassen, sondern auch einen weiteren geforderten Nachweis nicht eingereicht. Angesichts der vorliegend hohen Relevanz des Betreibungsauszugs als einem von nur drei erforderlichen Dokumenten zum Nachweis des Eignungskriteriums "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" hätte die nachlässige Offertstellung im Interesse der Gleichbehandlung ohne Weiterungen zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen müssen (E. 4.4.2). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte:

· AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETREIBUNG EIGNUNGSKRITERIEN NACHWEIS SUBMISSIONSRECHT VOLLSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 24 Abs. 1 SubmV § 38 Abs. 2 SubmV § 38 Abs. 3 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3