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VB.2021.00736 • VG ZH VB.2021.00736 KI-generiert

Swiss Early Retiree's Cantonal Relocation Appeal Succeeds on Discretionary Grounds

Geschäftsnummer VB.2021.00736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person residing in Switzerland, who was receiving supplementary benefits following early retirement, sought to change cantons to live with their adult daughter, but the court found they were not entitled to a cantonal change under Article 37(2) of the Federal Act on Foreign Nationals because they were not gainfully employed and had not sufficiently demonstrated that they had to cease work due to age or health; however, the court ultimately allowed the appeal because the lower courts had incorrectly exercised their discretion by overestimating the expected supplementary benefits in the new canton and failing to adequately consider relevant factors, including the appellant's family relationship with her children, concluding that the appellant's private interests outweighed the public interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonswechsel | [Kantonswechsel bei Ergänzungsleistungsbezug nach einer Frühpensionierung, um bei der volljährigen Tochter leben zu können] Der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin kommt gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Kantonswechsel zu, zumal sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 2.3). Es wurde nicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots (E. 2.4). Auch aus dem Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt ihr kein Anspruch auf Kantonswechsel zu (E. 3). Die Vorinstanzen übten ihr Ermessen rechtsverletzend aus. Sie gingen in unzutreffender Weise von höheren Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich als im Kanton Bern aus und liessen relevante Aspekte wie die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern unberücksichtigt. Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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freiwillige Leistung Pensionierung Familienleistungsausgleich ausländische Staatsangehörige volljährige Kinder Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 AIG

The court ruled that the appellant does not have a right to change canton based on this article because she is not engaged in gainful employment.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court assessed whether the appellant has a right to change canton based on the right to family and private life under this article.

§ 63 VRG

This article concerning the exercise of discretion by the lower courts was cited because the court found they exercised their discretion unlawfully.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00736

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00736 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kantonswechsel · [Kantonswechsel bei Ergänzungsleistungsbezug nach einer Frühpensionierung, um bei der volljährigen Tochter leben zu können] Der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin kommt gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Kantonswechsel zu, zumal sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 2.3).

Es wurde nicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots (E. 2.4). Auch aus dem Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt ihr kein Anspruch auf Kantonswechsel zu (E. 3). Die Vorinstanzen übten ihr Ermessen rechtsverletzend aus. Sie gingen in unzutreffender Weise von höheren Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich als im Kanton Bern aus und liessen relevante Aspekte wie die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern unberücksichtigt.

Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERMESSENSENTSCHEID FAMILIENLEBEN KANTONSWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. 1 AIG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 63 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3