Cost Reimbursement Dispute: Social Assistance for Minor in Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court considered a cost-replacement dispute between cantons regarding social assistance provided to a minor placed in a special needs home; the child initially entered the facility while the mother resided in one canton, and after the mother moved to another canton, the child was subsequently transferred to a similar institution in the second canton, while both received social assistance. The court reasoned that under the relevant law, the support obligation for a minor living permanently outside parental care is tied to the child's last place of support residence immediately preceding the external placement, meaning the first canton remained the responsible support jurisdiction despite the mother's subsequent move, but ruled that the minimum care tariffs for institutional accommodation qualified as non-reimbursable subsidies under the negative catalog of reimbursable support costs, while other associated costs, if documented, were to be covered by the first canton.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) | [Das minderjährige Kind trat am 4. Februar 2019 in ein Sonderschulheim in St. Gallen ein. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in St. Gallen und wechselte diesen am 1. Oktober 2019 nach Zürich. Der Sohn wechselte die Institution per 1. Juli 2020 nach Zürich. Beide bezogen Sozialhilfe. Nach fehlgeschlagener Einigung stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen die Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen.] Die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). Wohnt das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dies ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Ein derartig definierter Unterstützungswohnsitz bleibt unabhängig von einem Umzug der Eltern bestehen. Die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (E. 2). Vorliegend besteht eine dauerhafte Fremdplatzierung im Sonderschulheim in St. Gallen. Damit verfügte der Sohn über einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz inSt. Gallen, wobei seine Umplatzierung nach Zürich unerheblich bleibt. Somit ist der Kanton St. Gallen ersatzpflichtig (E. 3). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können. Dazu gehören Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere gesetzlich oder reglementarisch geordnete Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Für den Begriff der Subvention ist auf Art. 3 SuG abzustellen, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen als Subventionen definiert werden. Die streitigen Mindestversorgertaxen für die Unterbringung im Jugendheim/ZH nach altem (aber noch massgeblichem) zürcherischem Recht sind vorliegend als Subventionen zu qualifizieren. Der Kanton St. Gallen hat daher nicht für die geltend gemachten Tagespauschalen aufzukommen. Die übrigen streitigen Kosten (Nebenkosten, Verkehrsauslagen und Gesundheitskosten) sind durch den Kanton St. Gallen zu übernehmen, soweit sie belegt sind (E. 4). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es die Kostenübernahme der Tagespauschale betrifft.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that the daily rates for the juvenile home qualify as subsidies and thus cannot be subject to cost reimbursement between cantons.
Used to establish that the minor had an independent place of support in St. Gallen prior to the transfer to Zurich.
This is the main legal basis for the cost reimbursement claim between cantons regarding social assistance, which the court rules on in its decision.
This provision, along with others in ZUG, appears to govern the overall process, and since the appeal was partially granted concerning costs, it is included, although Art. 14 is the primary reimbursement rule.
This provision, along with others in ZUG, appears to govern the overall process, and since the appeal was partially granted concerning costs, it is included, although Art. 14 is the primary reimbursement rule.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00735
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00735 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) · [Das minderjährige Kind trat am 4. Februar 2019 in ein Sonderschulheim in St. Gallen ein. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in St. Gallen und wechselte diesen am 1. Oktober 2019 nach Zürich. Der Sohn wechselte die Institution per 1.
Juli 2020 nach Zürich. Beide bezogen Sozialhilfe. Nach fehlgeschlagener Einigung stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen die Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen.] Die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG).
Wohnt das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dies ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat.
Ein derartig definierter Unterstützungswohnsitz bleibt unabhängig von einem Umzug der Eltern bestehen. Die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (E. 2). Vorliegend besteht eine dauerhafte Fremdplatzierung im Sonderschulheim in St. Gallen. Damit verfügte der Sohn über einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz in St. Gallen, wobei seine Umplatzierung nach Zürich unerheblich bleibt.
Somit ist der Kanton St. Gallen ersatzpflichtig (E. 3). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können. Dazu gehören Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere gesetzlich oder reglementarisch geordnete Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Für den Begriff der Subvention ist auf Art. 3 SuG abzustellen, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen als Subventionen definiert werden.
Die streitigen Mindestversorgertaxen für die Unterbringung im Jugendheim/ZH nach altem (aber noch massgeblichem) zürcherischem Recht sind vorliegend als Subventionen zu qualifizieren. Der Kanton St. Gallen hat daher nicht für die geltend gemachten Tagespauschalen aufzukommen. Die übrigen streitigen Kosten (Nebenkosten, Verkehrsauslagen und Gesundheitskosten) sind durch den Kanton St. Gallen zu übernehmen, soweit sie belegt sind (E. 4). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es die Kostenübernahme der Tagespauschale betrifft. · --- · Stichworte:
· ERSATZPFLICHT FREMDPLATZIERUNG INTERKANTONALER SACHVERHALT KOSTENERSATZ MINDESTVERSORGERTAXEN NEBENKOSTEN NEGATIVER KOMPETENZKONFLIKT NOTFALLANZEIGE NOTFALLHILFE SUBVENTION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNTERSTÜTZUNGSANZEIGE UNTERSTÜTZUNGSKOSTEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 3 SuG Art. 1 Abs. I ZUG Art. 2 ZUG Art. 3 lit. a ZUG Art. 3 Abs. I ZUG Art. 3 Abs. II ZUG Art. 3 Abs. II lit. a ZUG Art. 7 Abs. I ZUG Art. 7 Abs. II ZUG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG Art. 13 Abs. I ZUG Art. 14 Abs. I ZUG Art. 20 Abs. I ZUG Art. 20 Abs. II ZUG Art. 34 Abs. I ZUG Art. 34 Abs. II ZUG · Publikationen:
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