Tax Data Retention and Identifier Use Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a request for the destruction, correction, and access to personal data held in tax files, particularly focusing on the retention period for data and the use of an 11-digit identifying number. The court affirmed that a minimum 25-year retention period for tax files, mandated by administrative directive, was reasonable and based on sufficient legal grounds to fulfill statutory duties, though individuals should generally be able to argue against retention after this period. However, the court partially upheld the appeal because the financial authority's prior decision limiting the use of the 11-digit identifying number only to pre-existing datasets for archival purposes was being improperly disregarded for newly created datasets and used incompletely for older ones, while refusing to correct information in already finalized tax periods where the existing data was correct for processing purposes.
Legislator-Regeste
AmtlichVernichtung und Berichtigung von Personendaten und Zugang zu Personendaten | Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsbegehren betr. Steuerdaten. Zuständigkeit der 2. Abteilung (E. 1). Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Einholung weiterer Stellungnahmen bei verschiedenen Fachstellen (E. 2.). Verfassungsmässiger und gesetzlicher Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (E. 3.1). Die in einer Weisung der Finanzdirektion für Steuerakten festgehaltene Aufbewahrungsfrist von mindestens 25 Jahren ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben angemessen und basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, wobei es Betroffenen nach Ablauf der 25-jährigen Minimalfrist grundsätzlich möglich sein muss, im Einzelfall darzulegen, weshalb an einer weiteren Aufbewahrung ihrer Personendaten kein hinreichendes bzw. überwiegendes öffentliches Interesse mehr besteht (E. 3.2). Mit rechtskräftiger Entscheidung der Finanzdirektion wurde entschieden, dass die 11-stellige (sprechende) AHV-Nummer des Beschwerdeführers nur noch für bereits erstellte Datenbestände zu Archivzwecken bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zulässig sei, weshalb die Beschwerde insoweit begründet erscheint, als dass die steueramtliche Weiterverwendung auf neu erstellte Datenbestände und die unvollständige Verwendung derselben auf ältere Datenbestände beanstandet wird (E. 3.3). Keine Korrektur des Informationsbestands von bereits rechtskräftig veranlagten Steuerperioden und in ihrer Gesamtheit für den Bearbeitungszweck richtigen Informationen (E. 3.4). Die Vorinstanz hat den vorgegebene Gebührenrahmen nicht verlassen und weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip verletzt, jedoch ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgemäss zu korrigieren (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in the final orders regarding the non-correction of the information record for already legally determined tax periods.
This provision is cited in the dispositive for the regulation of the costs and compensation consequences.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00734
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00734 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Vernichtung und Berichtigung von Personendaten und Zugang zu Personendaten · Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsbegehren betr. Steuerdaten. Zuständigkeit der 2. Abteilung (E. 1). Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Einholung weiterer Stellungnahmen bei verschiedenen Fachstellen (E. 2.).
Verfassungsmässiger und gesetzlicher Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (E. 3.1). Die in einer Weisung der Finanzdirektion für Steuerakten festgehaltene Aufbewahrungsfrist von mindestens 25 Jahren ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben angemessen und basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, wobei es Betroffenen nach Ablauf der 25-jährigen Minimalfrist grundsätzlich möglich sein muss, im Einzelfall darzulegen, weshalb an einer weiteren Aufbewahrung ihrer Personendaten kein hinreichendes bzw. überwiegendes öffentliches Interesse mehr besteht (E. 3.2).
Mit rechtskräftiger Entscheidung der Finanzdirektion wurde entschieden, dass die 11-stellige (sprechende) AHV-Nummer des Beschwerdeführers nur noch für bereits erstellte Datenbestände zu Archivzwecken bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zulässig sei, weshalb die Beschwerde insoweit begründet erscheint, als dass die steueramtliche Weiterverwendung auf neu erstellte Datenbestände und die unvollständige Verwendung derselben auf ältere Datenbestände beanstandet wird (E. 3.3). Keine Korrektur des Informationsbestands von bereits rechtskräftig veranlagten Steuerperioden und in ihrer Gesamtheit für den Bearbeitungszweck richtigen Informationen (E. 3.4).
Die Vorinstanz hat den vorgegebene Gebührenrahmen nicht verlassen und weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip verletzt, jedoch ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgemäss zu korrigieren (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AHV-NUMMER AUFBEWAHRUNG AUFBEWAHRUNGSPFLICHT AUSKUNFTSBEGEHREN BERICHTIGUNGSBEGEHREN DATENSCHUTZ LÖSCHUNGSBEGEHREN PERSONENDATEN RECHTSKRAFT · Rechtsnormen: · Art. 50c Abs. III AHVG Art. 13 Abs. II BV Art. 1 Abs. I lit. b IDG Art. 3 Abs. V IDG Art. 5 Abs. II IDG Art. 7 Abs. II lit. e IDG Art. 8 Abs. I IDG Art. 11 Abs. I IDG Art. 20 Abs. II IDG Art. 21 Abs. I IDG Art. 21 Abs. I lit. d IDG Art. 161 Abs. II IDG § 109d StG § 216 Abs. III StG § 242 Abs. III StG § 264 StG · Publikationen:
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