Municipality Appeal Regarding FAR Calculation Versus Cantonal Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit decision, specifically regarding the calculation of the floor area ratio (FAR) where the municipality attempted to regulate the usability of attic and basement spaces beyond what was permitted by cantonal law. The court reasoned that while municipalities have discretion in regulating building use, they are bound by the cantonal definitions and calculation methods for the FAR, meaning they cannot alter the definition of FAR as established in the cantonal planning law, even to correct perceived weaknesses or create separate privilege rules, though they retain competence over regulating the type of use of a storey; however, a specific cantonal regulation regarding attic and basement floor area calculation is a prescriptive method for FAR computation, not a mere provision on usage.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ausnützungsübertragung; Einordnung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO dürfen in der Wohnzone W2/40% in Unter- und Dachgeschossen, die nicht ein Vollgeschoss ersetzen, die Nutzflächen im Sinn von § 255 Abs. 1 PBG zusammengerechnet maximal die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen betragen (E. 4.2.1). Den Gemeinden steht beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sind aber gemäss § 45 Abs. 2 PBG an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet. Gestattet sind nach § 49 Abs. 2 lit. a PBG – soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist – allein Regelungen über Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung. Den Gemeinden ist daher die Begriffsbestimmung der Ausnützungsziffer gemäss § 255 PBG verbaut, weshalb es ihnen etwa nicht gestattet ist, allfällige Schwächen der Definition zu korrigieren oder eigene Wege bei der Wahl von Ausnützungsprivilegien zu beschreiten. (...) Die Steuerung der Nutzungsart eines Geschosses liegt – anders als die Bestimmung des Ausnützungsmasses – grundsätzlich im kommunalen Kompetenzbereich (E. 4.2.3). Die besondere Regelung zu den Unter- und Dachgeschossen gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO stellt keine Vorschrift über die Nutzungsweise dar, sondern eine eigene Berechnungsweise für die (Anrechenbarkeit der) Ausnützungsziffer in Unter- und Dachgeschossen (E. 4.2.4). Die Ausgewogenheit und Harmonie der geplanten Baute wird durch den Wintergarten im Attikageschoss nicht beeinträchtigt; Letzterer tritt nicht als Fremdkörper in Erscheinung (E. 5.2.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is implicitly applied as the court orders the appellant to pay the costs of the proceedings.
This provision governs the allocation of costs, which is determined in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00732
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00732 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausnützungsübertragung; Einordnung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO dürfen in der Wohnzone W2/40% in Unter- und Dachgeschossen, die nicht ein Vollgeschoss ersetzen, die Nutzflächen im Sinn von § 255 Abs. 1 PBG zusammengerechnet maximal die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen betragen (E. 4.2.1).
Den Gemeinden steht beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sind aber gemäss § 45 Abs. 2 PBG an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet. Gestattet sind nach § 49 Abs. 2 lit. a PBG – soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist – allein Regelungen über Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung.
Den Gemeinden ist daher die Begriffsbestimmung der Ausnützungsziffer gemäss § 255 PBG verbaut, weshalb es ihnen etwa nicht gestattet ist, allfällige Schwächen der Definition zu korrigieren oder eigene Wege bei der Wahl von Ausnützungsprivilegien zu beschreiten. (...) Die Steuerung der Nutzungsart eines Geschosses liegt – anders als die Bestimmung des Ausnützungsmasses – grundsätzlich im kommunalen Kompetenzbereich (E. 4.2.3). Die besondere Regelung zu den Unter- und Dachgeschossen gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO stellt keine Vorschrift über die Nutzungsweise dar, sondern eine eigene Berechnungsweise für die (Anrechenbarkeit der) Ausnützungsziffer in Unter- und Dachgeschossen (E. 4.2.4).
Die Ausgewogenheit und Harmonie der geplanten Baute wird durch den Wintergarten im Attikageschoss nicht beeinträchtigt; Letzterer tritt nicht als Fremdkörper in Erscheinung (E. 5.2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BZO GESTALTUNGSMANGEL KONKRETE NORMENKONTROLLE PRIVILEGIERUNG · Rechtsnormen: · § 45 Abs. 2 PBG § 49 Abs. 2 lit. a PBG § 238 Abs. 1 PBG § 255 Abs. 1 PBG § 255 Abs. 2 PBG § 255 Abs. 3 PBG § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2