Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00725 • VG ZH VB.2021.00725 KI-generiert

Revocation of Building Permit Exceeding Floor Area Ratio

Geschäftsnummer VB.2021.00725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the revocation of a building permit that had not yet become legally final, where the issued permit violated zoning regulations by exceeding the maximum floor area ratio (utilization index) by an amount deemed not curable by secondary provisions. The court reasoned that building permits do not confer vested rights and can be revoked; in balancing the public interest in enforcing planning and building law against the private interest in legal certainty and reliance protection, the court found that the significant deviation from building regulations meant the public interest in lawful construction outweighed the applicant's reliance interests, especially as the breach was substantial and not minor, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ausnützung; Widerruf einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung. Baubewilligungen verleihen keine wohlerworbenen Rechte und können daher widerrufen werden. Dabei ist das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des Planungs-, Bau- und Umweltrechts einerseits und das private Anliegen an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. Soll ein Widerruf nach Baubeginn erfolgen, so ist bei der Interessenabwägung insbesondere dem Stand der laufenden Bauarbeiten Rechnung zu tragen (E. 3.3). Die Ausnützungsziffer wurde nicht mehr geringfügig überschritten und dieser Mangel ist nicht mittels Nebenbestimmung heilbar (E. 3.4). Die Baubewilligung erwuchs nicht in formelle Rechtskraft. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz vermögen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Baurechts nicht zu überwiegen, zumal eine erhebliche Abweichung von den Bauvorschriften vorliegt (E. 3.5.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsentzug Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Überschreitung der Gebäudehöhe öffentliches Gebäude Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section related to the final decision of dismissal concerning the revocation of the building permit.

§ 255 Abs. II PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section related to the final decision of dismissal concerning the revocation of the building permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00725

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222432&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausnützung; Widerruf einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung. Baubewilligungen verleihen keine wohlerworbenen Rechte und können daher widerrufen werden. Dabei ist das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des Planungs-, Bau- und Umweltrechts einerseits und das private Anliegen an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen.

Soll ein Widerruf nach Baubeginn erfolgen, so ist bei der Interessenabwägung insbesondere dem Stand der laufenden Bauarbeiten Rechnung zu tragen (E. 3.3). Die Ausnützungsziffer wurde nicht mehr geringfügig überschritten und dieser Mangel ist nicht mittels Nebenbestimmung heilbar (E. 3.4). Die Baubewilligung erwuchs nicht in formelle Rechtskraft. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz vermögen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Baurechts nicht zu überwiegen, zumal eine erhebliche Abweichung von den Bauvorschriften vorliegt (E. 3.5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNG NEBENBESTIMMUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF · Rechtsnormen: · § 255 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3