Sham Employment Justifies Residence Permit Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court revoked a residence permit for an EU/EFTA national based on the finding of a sham employment relationship, which constitutes an abuse of rights under the Free Movement Agreement. The applicant, near the end of her deportation deadline, secured employment with a company owned by the same beneficial owner as a previous employer from which she was dismissed shortly after hiring. Numerous indicators pointed to a fictitious employment, including immediate dismissal, a significantly higher salary with a second employer, continued employment despite a serious accident and subsequent year-long inability to work, and the employer's insistence on maintaining the contract without acknowledging the accident. The court found sufficient evidence of a sham employment relationship, deeming the applicant's continued right of residence unjustified.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft (Scheinarbeitsverhältnis). Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses und Arbeitnehmerbegriff gemäss FZA (E. 3.1 f.). Die Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ein Arbeitsverhältnis, welches nur zum Schein geschlossen wurde, gilt als rechtsmissbräuchlich (E. 3.3). Es bestehen zahlreiche Hinweise auf ein Scheinarbeitsverhältnis: Kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung festgesetzten Ausreisefrist schloss die damals 64-jährige Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Die GmbH kündigte ihr noch im ersten Monat aus wirtschaftlichen Gründen. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin von einer anderen GmbH zu einem um Fr. 1'300.-/Mt. höheren Lohn angestellt. Beide GmbHs gehörten demselben wirtschaftlichen Eigentümer. Sieben Tage nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses verunfallte die Beschwerdeführerin und war ein Jahr lang arbeitsunfähig. Der Lohn wurde nie ausbezahlt; gleichwohl wurde eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2020 erstellt. Ein halbes Jahr nach dem Unfall bekräftigte der Arbeitgeber gegenüber dem Migrationsamt, am Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen. Der Unfall und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit wurden dabei nicht erwähnt. Ebenso ist erstaunlich, dass am Arbeitsverhältnis festgehalten wurde, obwohl die Beschwerdeführerin noch in der Probezeit verunfallte und eine Kündigung in der Probezeit seitens des Arbeitgebers ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dies spricht dafür, dass es sich bei den Arbeitsverträgen um Gefälligkeitsarbeitsverträge handelte (E. 3.6). Bei dieser klaren Indizienlage hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die Umstände darzulegen, welche dennoch für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprechen; dem ist sie nicht nachgekommen.Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts betr. Verweigerung von Versicherungsleistungen durch die SUVA wegen Scheinarbeitsverhältnisses braucht nicht abgewartet zu werden (E. 3.7). Kein Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters (E. 3.8). Kein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme (E. 3.9). Widerruf gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP (E. 3.10). Verhältnismässigkeit (E. 4). Abweisung uP/URB (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the revocation of the residence permit.
Used to determine the right of residence in case of entering into an employment relationship.
Referred to in the context of the prohibition of abuse of rights under the Free Movement Agreement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00722
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00722 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft (Scheinarbeitsverhältnis). Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses und Arbeitnehmerbegriff gemäss FZA (E. 3.1 f.).
Die Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ein Arbeitsverhältnis, welches nur zum Schein geschlossen wurde, gilt als rechtsmissbräuchlich (E. 3.3). Es bestehen zahlreiche Hinweise auf ein Scheinarbeitsverhältnis: Kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung festgesetzten Ausreisefrist schloss die damals 64-jährige Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Die GmbH kündigte ihr noch im ersten Monat aus wirtschaftlichen Gründen. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin von einer anderen GmbH zu einem um Fr. 1'300.-/Mt. höheren Lohn angestellt. Beide GmbHs gehörten demselben wirtschaftlichen Eigentümer. Sieben Tage nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses verunfallte die Beschwerdeführerin und war ein Jahr lang arbeitsunfähig. Der Lohn wurde nie ausbezahlt; gleichwohl wurde eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2020 erstellt. Ein halbes Jahr nach dem Unfall bekräftigte der Arbeitgeber gegenüber dem Migrationsamt, am Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen.
Der Unfall und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit wurden dabei nicht erwähnt. Ebenso ist erstaunlich, dass am Arbeitsverhältnis festgehalten wurde, obwohl die Beschwerdeführerin noch in der Probezeit verunfallte und eine Kündigung in der Probezeit seitens des Arbeitgebers ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dies spricht dafür, dass es sich bei den Arbeitsverträgen um Gefälligkeitsarbeitsverträge handelte (E. 3.6). Bei dieser klaren Indizienlage hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die Umstände darzulegen, welche dennoch für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprechen; dem ist sie nicht nachgekommen.
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts betr. Verweigerung von Versicherungsleistungen durch die SUVA wegen Scheinarbeitsverhältnisses braucht nicht abgewartet zu werden (E. 3.7). Kein Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters (E. 3.8). Kein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme (E. 3.9). Widerruf gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP (E. 3.10). Verhältnismässigkeit (E. 4). Abweisung uP/URB (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHTSMISSBRAUCH SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS SCHEINARBEITSVERTRAG SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT UNFALL VERBLEIBERECHT WIDERRUF · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 16 Abs. II VFP Art. 23 Abs. I VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3