Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00718 • VG ZH VB.2021.00718 KI-generiert

Neighboring Property Owner v. Municipality Regarding Terrace Setback Requirements

Geschäftsnummer VB.2021.00718
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighboring property owner appealed a building permit, specifically challenging a ground-floor terrace planned largely outside the designated building area, alleging violations of setback requirements stipulated by a development plan. The court partially allowed the appeal, first reasoning that the lower authority had wrongly declared the appeal partially moot based on a perceived withdrawal, necessitating a remand for substantive review of the original objection, and second, determining that while the planned terrace qualified as a "special building" permissible outside the building area, its external portions, along with the underlying basement seating area, still had to respect the setback requirements applicable to that development plan, requiring a remand to the municipality to impose a corresponding condition on the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde betreffend Neubauten im Perimeter eines öffentlichen Gestaltungsplans, namentlich eine ausserhalb eines Baubereichs geplante Terrasse. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Rekurs der Beschwerdeführerin als zufolge (teilweisen) Rückzugs gegenstandslos geworden teilweise abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte nie erklärt, auf die Überprüfung des angefochtenen gemeinderätlichen Beschlusses zu verzichten. Vielmehr war sie offenkundig der Auffassung gewesen, der Gemeinderat habe ihre Begehren teilweise anerkannt. Die Angelegenheit ist insoweit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Eine Überschreitung der im massgeblichen Baubereich geltenden Höhenbegrenzung ist aufgrund der eingereichten Pläne nicht auszumachen (E. 4). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, die geplante, dem EFH vorgelagerte Terrasse im Erdgeschoss verletze die Grenzabstandsvorschriften gemäss Gestaltungsplan. Die strittige, grösstenteils ausserhalb des Baubereichs liegende Terrasse ist - mit dem darunterliegenden Sitzplatz (im UG) - als Besonderes Gebäude zu qualifizieren. Als solches ist sie zufolge Gestaltungsplanvorschriften ausserhalb des Baubereichs zulässig (E. 6.2). Das zugunsten der beschwerdeführerischen Nachbarparzelle bestehende Näher- und Grenzbaurecht ist im Lichte der zum Zeitpunkt von dessen Vereinbarung bereits geltenden Gestaltungsplanvorschriften auszulegen. Es sollte nur für Hauptgebäude - und damit Gebäude im Baubereich - gelten. Daher haben der ausserhalb des Baubereichs liegende Teil der Terrasse sowie der darunterliegenden Einwandung des Sitzplatzes den Grenzabstand gemäss massgeblicher Gestaltungsplanvorschrift zum Nachbargrundstück einzuhalten (E. 6.3). Die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer entsprechenden Nebenbestimmung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 7). Teilweise Gutheissung (Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung von Rekursanträgen und Sprungrückweisung an den Beschwerdegegner zurErgänzung der Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung).

Schlagwörter

KI-generiert
Grenzabstandsverletzung Baubewilligungsauflagen Bauträger Verletzung von Bewilligungsauflagen Liegenschaftsgrenze Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 273 PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding the admissibility of the appeal after partial withdrawal, leading to the remand for substantive treatment.

§ 49 Abs. III PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's instruction to the lower authority to supplement the building permit with a corresponding ancillary condition regarding the setback.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00718

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222428&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00718 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde betreffend Neubauten im Perimeter eines öffentlichen Gestaltungsplans, namentlich eine ausserhalb eines Baubereichs geplante Terrasse. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Rekurs der Beschwerdeführerin als zufolge (teilweisen) Rückzugs gegenstandslos geworden teilweise abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hatte nie erklärt, auf die Überprüfung des angefochtenen gemeinderätlichen Beschlusses zu verzichten. Vielmehr war sie offenkundig der Auffassung gewesen, der Gemeinderat habe ihre Begehren teilweise anerkannt. Die Angelegenheit ist insoweit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Eine Überschreitung der im massgeblichen Baubereich geltenden Höhenbegrenzung ist aufgrund der eingereichten Pläne nicht auszumachen (E. 4). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, die geplante, dem EFH vorgelagerte Terrasse im Erdgeschoss verletze die Grenzabstandsvorschriften gemäss Gestaltungsplan.

Die strittige, grösstenteils ausserhalb des Baubereichs liegende Terrasse ist - mit dem darunterliegenden Sitzplatz (im UG) - als Besonderes Gebäude zu qualifizieren. Als solches ist sie zufolge Gestaltungsplanvorschriften ausserhalb des Baubereichs zulässig (E. 6.2). Das zugunsten der beschwerdeführerischen Nachbarparzelle bestehende Näher- und Grenzbaurecht ist im Lichte der zum Zeitpunkt von dessen Vereinbarung bereits geltenden Gestaltungsplanvorschriften auszulegen. Es sollte nur für Hauptgebäude - und damit Gebäude im Baubereich - gelten.

Daher haben der ausserhalb des Baubereichs liegende Teil der Terrasse sowie der darunterliegenden Einwandung des Sitzplatzes den Grenzabstand gemäss massgeblicher Gestaltungsplanvorschrift zum Nachbargrundstück einzuhalten (E. 6.3). Die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer entsprechenden Nebenbestimmung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 7). Teilweise Gutheissung (Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung von Rekursanträgen und Sprungrückweisung an den Beschwerdegegner zur Ergänzung der Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung).

· --- · Stichworte: · BESONDERES GEBÄUDE GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNGSPLAN GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG NÄHERBAURECHT TERRASSE · Rechtsnormen: · § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3