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VB.2021.00710 • VG ZH VB.2021.00710 KI-generiert

Mobile Phone Antenna Permit Upheld Despite Signal Measurement Discrepancies

Geschäftsnummer VB.2021.00710
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a mobile phone antenna was properly permitted, focusing on its visual integration into the surroundings and measurements of its signal strength. The court found that there was no direct visual connection between the antenna and the listed gardens, so the primary consideration was how well the antenna blended in. By placing the antenna centrally on the building, its visual impact was reduced, making it less noticeable and thus not disruptive, with the court deeming its size also to be modest. The court also addressed discrepancies in signal strength measurements, attributing them to potential minor inaccuracies arising from the prior instance relying on a small printed diagram for directional attenuation data. Ultimately, the court dismissed the appeal, upholding the building permit for the mobile phone antenna.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; Einordnung; Richtungsabschwächung. Ein optischer Bezug zwischen der Mobilfunkantenne und den inventarisierten Gärten ist nicht gegeben, weshalb die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen ist (E. 3.4). Mit der Platzierung in der Mitte des Gebäudes wird die geplante Antenne optisch reduziert und weniger wahrgenommen, sodass sie nicht störend in Erscheinung tritt. Auch erweist sich die Antenne mit ihren Ausmassen als eher klein. Sie ordnet sich befriedigend ein (E. 4.3). Die unterschiedlichen Werte bei Berücksichtigung der Richtungsabschwächung durch die Vorinstanz bzw. die private Beschwerdegegnerin ergeben sich dadurch, dass die Vorinstanz lediglich das klein ausgedruckte Diagramm der horizontalen Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung nicht ionisierende Strahlung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Baubewilligung Missbrauch einer Fernmeldeanlage Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Used to assess the integration of the mobile phone antenna.

§ 238 Abs. II PBG

Used to assess the integration of the mobile phone antenna.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00710

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00710 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Mobilfunkantenne; Einordnung; Richtungsabschwächung. Ein optischer Bezug zwischen der Mobilfunkantenne und den inventarisierten Gärten ist nicht gegeben, weshalb die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen ist (E. 3.4).

Mit der Platzierung in der Mitte des Gebäudes wird die geplante Antenne optisch reduziert und weniger wahrgenommen, sodass sie nicht störend in Erscheinung tritt. Auch erweist sich die Antenne mit ihren Ausmassen als eher klein. Sie ordnet sich befriedigend ein (E. 4.3). Die unterschiedlichen Werte bei Berücksichtigung der Richtungsabschwächung durch die Vorinstanz bzw. die private Beschwerdegegnerin ergeben sich dadurch, dass die Vorinstanz lediglich das klein ausgedruckte Diagramm der horizontalen Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG MESSUNGENAUIGKEIT MOBILFUNKANTENNE OPTISCHER BEZUG RICHTUNGSABSCHWÄCHUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3