Moorland Construction Permit Denial Based on Constitutional Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for a preliminary building decision concerning construction on parcels within a protected moor area was denied because the general and imprecise nature of the questions presented by the applicant did not meet the requirement for concrete and fundamental questions answerable independently of detailed planning, and more critically, the immediately applicable constitutional protection of moors and moorlands prohibits construction or soil alteration, precluding an individual balancing of interests and requiring preservation based on regulations protecting inventoried objects from impairment.
Legislator-Regeste
Amtlichbaurechtlichen Vorentscheid | Moorschutz. Vorentscheide können gemäss § 323 Abs. 1 PBG über Fragen eingeholt werden, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind. Es können nur konkrete und grundlegende Fragen der späteren Bewilligungsfähigkeit Gegenstand eines Vorentscheids bilden, die sich von einer Detailprojektierung losgelöst beantworten lassen. Somit besteht die Verpflichtung, die gestellten Fragen präzise abzufassen, sodass diese klar beantwortet werden können. (...) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem allgemein bzw. unbestimmt gefassten Gesuch keine konkreten und grundlegenden Fragen der späteren Bewilligungsfähigkeit gestellt. In Verbindung mit den eingereichten Bauplänen lässt sich indes immerhin implizit auf eine zulässige Frage schliessen (E. 4). Gemäss dem unmittelbar anwendbaren Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Das Schutzkonzept des Veränderungsverbots nach Art. 78 Abs. 5 BV schliesst eine Interessenabwägung im Einzelfall aus (E. 5.2). Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine Bestimmung von Art. 4 Flachmoorverordnng, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschmälert zu erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (E. 5.4.1). Für eine ungeschmälerte Erhaltung des Moors erscheint im Zusammenhang mit dem Schutzziel der Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen (Art. 4 Satz 2 FMV) das Verhindern einer Verschlechterung der Situation hinsichtlich die Weitsicht erforderlich (E. 5.4.2). 5.4.3 Somit gelangte die Baubewilligungsbehörde zu Recht zum Schluss, dass den konkret geplanten Bauvorhaben auf den streitbetroffenen Parzellen die moorschutzrechtlichenBestimmungen entgegenstehen (E. 5.4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the protection of moors and moor landscapes, which was the basis for rejecting the building plans.
This article, concerning the unimpared preservation of (inventory) objects, formed the basis for the assessment regarding the moor protection.
This provision addresses the possibility of obtaining preliminary decisions on fundamental questions relevant to future permit feasibility.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00708
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2024 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlichen Vorentscheid · Moorschutz. Vorentscheide können gemäss § 323 Abs. 1 PBG über Fragen eingeholt werden, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind.
Es können nur konkrete und grundlegende Fragen der späteren Bewilligungsfähigkeit Gegenstand eines Vorentscheids bilden, die sich von einer Detailprojektierung losgelöst beantworten lassen. Somit besteht die Verpflichtung, die gestellten Fragen präzise abzufassen, sodass diese klar beantwortet werden können. (...) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem allgemein bzw. unbestimmt gefassten Gesuch keine konkreten und grundlegenden Fragen der späteren Bewilligungsfähigkeit gestellt. In Verbindung mit den eingereichten Bauplänen lässt sich indes immerhin implizit auf eine zulässige Frage schliessen (E. 4).
Gemäss dem unmittelbar anwendbaren Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Das Schutzkonzept des Veränderungsverbots nach Art. 78 Abs. 5 BV schliesst eine Interessenabwägung im Einzelfall aus (E. 5.2). Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine Bestimmung von Art. 4 Flachmoorverordnng, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschmälert zu erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (E. 5.4.1).
Für eine ungeschmälerte Erhaltung des Moors erscheint im Zusammenhang mit dem Schutzziel der Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen (Art. 4 Satz 2 FMV) das Verhindern einer Verschlechterung der Situation hinsichtlich die Weitsicht erforderlich (E. 5.4.2). 5.4.3 Somit gelangte die Baubewilligungsbehörde zu Recht zum Schluss, dass den konkret geplanten Bauvorhaben auf den streitbetroffenen Parzellen die moorschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen (E. 5.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· BAUBEWILLIGUNG FAUNISTISCHE PUFFERZONE FLACHMOOR MOORSCHUTZ PUFFERZONE · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 5 BV Art. 3 Abs. 1 FMV Art. 4 FMV Art. 18A Abs. 2 NHG Art. 18a Abs. 1 NHG Art. 23a NHG § 323 PBG § 323 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3