Parent's Standing to Appeal Financial Support for Supervised Visitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal filed by a parent challenging a municipal decision that granted their daughter financial support for supervised visitation, where the lower court had denied the parent standing to appeal because the decision did not directly impose any obligations or costs upon the appealing parent. The court reasoned that because the decision only granted benefits to the daughter and did not impose any direct financial burden or obligation on the parent, the parent was not directly affected by the ruling; any potential future cost contribution or child support obligation would require a separate administrative decision or a civil action, and thus the parent lacked the necessary direct legal interest to challenge the initial decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rechtsschutzinteresse der Eltern bei Anfechtung einer Kostengutsprache. [Die Vorinstanz verneinte das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung einer Verfügung, mit welcher die Stadt Zürich der Tochter des Beschwerdeführers die Kosten für das begleitete Besuchsrecht gutsprach.] Da die Verfügung der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer weder Kosten auferlegte noch ihn sonstwie in die Pflicht nahm, ist er von der Verfügung nicht betroffen. Eine allfällige Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers müsste mit separater Verfügung festgelegt werden oder gegen ihn eine Unterhaltsklage angestrebt werden. Weder eine drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage noch die Aussicht darauf, dass ein Verwaltungsverfahren auf die betroffene Person zukommt, begründet eine unmittelbare Betroffenheit (E. 3). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is listed under Rechtsnormen (legal norms) but is not explicitly cited in the dispositive orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00701
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00701 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rechtsschutzinteresse der Eltern bei Anfechtung einer Kostengutsprache. [Die Vorinstanz verneinte das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung einer Verfügung, mit welcher die Stadt Zürich der Tochter des Beschwerdeführers die Kosten für das begleitete Besuchsrecht gutsprach.] Da die Verfügung der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer weder Kosten auferlegte noch ihn sonstwie in die Pflicht nahm, ist er von der Verfügung nicht betroffen.
Eine allfällige Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers müsste mit separater Verfügung festgelegt werden oder gegen ihn eine Unterhaltsklage angestrebt werden. Weder eine drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage noch die Aussicht darauf, dass ein Verwaltungsverfahren auf die betroffene Person zukommt, begründet eine unmittelbare Betroffenheit (E. 3). Abweisung. Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · BESUCHSRECHT BETROFFENHEIT ELTERNBEITRAG KINDESUNTERHALT LEGITIMATION RECHTSSCHUTZINTERESSE SOZIALHILFE VERFÜGUNGSADRESSAT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 21 Abs. I VRG Art. 304 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3