Cantonal Health Authority Visiting Ban Publication Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn March 2020, a cantonal health authority issued a general, temporary visiting ban for care facilities, communicated electronically to the institutions and municipalities, which the appellant challenged. The court determined that this broad, generally applicable measure, intended to directly affect visitors, constituted a legislative decree (*Erlass*) rather than a mere administrative order or regulation, and as such, required official publication to become legally effective. Since the decree was never published, the court ruled that it never attained legal validity, rendering any examination of its material legality unnecessary, thus accepting the appeal and establishing the non-effectiveness of the visiting ban due to the formal defect of non-publication.
Legislator-Regeste
AmtlichBesuchsverbot in Alters- und Pflegeheimen | Unwirksamkeit eines unpublizierten Erlasses. [Die Gesundheitsdirektion ordnete im März 2020 ein befristetes generelles Besuchsverbot für Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen an, das sie diesen sowie allen Gemeinden des Kantons elektronisch mitteilte. Der Regierungsrat trat nach Ausserkrafttreten dieser Regelung auf einen während ihrer Geltungsdauer dagegen erhobenen Rekurs wegen fehlenden aktuellen Interesses nicht ein.] Das Besuchsverbot ist prozessual als Erlass zu behandeln (E. 1.2). Die Anfechtung eines Erlasses setzt grundsätzlich ein aktuelles Interesse voraus. Darauf kann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 2.2). Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsnatur ein generelles Besuchsverbot aufweist bzw. ob das offenbar nur gegenüber den betroffenen Institutionen eröffnete Besuchsverbot überhaupt Rechtswirkungen entfaltete, besteht ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Abgrenzung von Erlass und (Allgemein-)Verfügung (E. 3.1). Das Besuchsverbot ist generell-abstrakter Natur (E. 3.2). Aufgrund der ihm zugedachten direkten Anwendbarkeit gegenüber Besucherinnen und Besuchern stellt es nicht bloss eine an die Heime gerichtete Verwaltungsverordnung dar (E. 3.3). Als rechtsetzender Erlass hätte das Besuchsverbot publiziert werden müssen (E. 4.1). Mangels Publikation erlangte es zu keinem Zeitpunkt Geltung (E. 4.2). Eine Prüfung seiner materiellen Rechtmässigkeit erübrigt sich (E. 4.3). Gutheissung und Feststellung, dass das streitgegenständliche Besuchsverbot nicht rechtswirksam erlassen worden ist.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe ununpublished decree did not become effective due to lack of publication as required by this provision.
Cited in the context of the publication requirement for decrees.
Cited in the context of the publication requirement for decrees.
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Cited in the context of procedural aspects, though the main ruling relies on publication.
Cited in the context of procedural aspects, specifically concerning the standing to appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00697
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Besuchsverbot in Alters- und Pflegeheimen · Unwirksamkeit eines unpublizierten Erlasses. [Die Gesundheitsdirektion ordnete im März 2020 ein befristetes generelles Besuchsverbot für Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen an, das sie diesen sowie allen Gemeinden des Kantons elektronisch mitteilte.
Der Regierungsrat trat nach Ausserkrafttreten dieser Regelung auf einen während ihrer Geltungsdauer dagegen erhobenen Rekurs wegen fehlenden aktuellen Interesses nicht ein.] Das Besuchsverbot ist prozessual als Erlass zu behandeln (E. 1.2). Die Anfechtung eines Erlasses setzt grundsätzlich ein aktuelles Interesse voraus. Darauf kann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 2.2).
Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsnatur ein generelles Besuchsverbot aufweist bzw. ob das offenbar nur gegenüber den betroffenen Institutionen eröffnete Besuchsverbot überhaupt Rechtswirkungen entfaltete, besteht ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Abgrenzung von Erlass und (Allgemein-)Verfügung (E. 3.1). Das Besuchsverbot ist generell-abstrakter Natur (E. 3.2). Aufgrund der ihm zugedachten direkten Anwendbarkeit gegenüber Besucherinnen und Besuchern stellt es nicht bloss eine an die Heime gerichtete Verwaltungsverordnung dar (E. 3.3).
Als rechtsetzender Erlass hätte das Besuchsverbot publiziert werden müssen (E. 4.1). Mangels Publikation erlangte es zu keinem Zeitpunkt Geltung (E. 4.2). Eine Prüfung seiner materiellen Rechtmässigkeit erübrigt sich (E. 4.3). Gutheissung und Feststellung, dass das streitgegenständliche Besuchsverbot nicht rechtswirksam erlassen worden ist. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ALLGEMEINVERFÜGUNG AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG AUSSENWIRKUNG COVID-19 ERLASS GELTUNGSDAUER GENERELL-ABSTRAKT HANDLUNGSFORMEN PUBLIKATION RECHTSVERBINDLICHKEIT RECHTSWIRKSAM ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFÜGUNG VERWALTUNGSVERORDNUNG · Rechtsnormen:
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