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VB.2021.00691 • VG ZH VB.2021.00691 KI-generiert

Student v. [Institution Name] - Exam Submission Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00691
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled in favor of the student who failed a module exam, finding it more probable that the exam was submitted completed. While the institution claimed the submitted document was blank, the court reasoned that due to the inherent difficulty in proving such claims, only a preponderance of evidence was required from the student. The student presented evidence of working on and saving a completed solution on her computer, making it more likely that an error occurred within the institution's control, especially considering the institution's inadequate examination procedures and failure to properly investigate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der Modulprüfung | [Die Beschwerdeführerin behauptet, bei der Beschwerdegegnerin eine ausgefüllte Prüfung eingereicht zu haben, während die Beschwerdegegnerin behauptet, das eingereichte Dokument sei leer gewesen.] Aufgrund der in der Natur der Sache liegenden Beweisschwierigkeiten ist von der Beschwerdeführerin nur der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Abgabe der ausgefüllten Prüfung zu verlangen (E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie während der Prüfungszeit an einer Lösung arbeitete und auf ihrem Computer eine ausgefüllte Lösung existiert (E. 3.4). Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich der Beschwerdegegnerin ist deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich der Beschwerdeführerin (E. 3.5). Zudem muss sich die Beschwerdegegnerin ihre nicht zweckmässige Prüfungsorganisation und mangelhafte Mitwirkung in der Sachverhaltsfeststellung entgegenhalten lassen (3.6 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement Revisionsgesuch Plagiat verspätete Einreichung von Urkunden offensichtliche Unrichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 FaHG

Applied to establish the standard of proof required for the applicant to prove submission of a completed exam.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00691

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00691 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Modulprüfung · [Die Beschwerdeführerin behauptet, bei der Beschwerdegegnerin eine ausgefüllte Prüfung eingereicht zu haben, während die Beschwerdegegnerin behauptet, das eingereichte Dokument sei leer gewesen.] Aufgrund der in der Natur der Sache liegenden Beweisschwierigkeiten ist von der Beschwerdeführerin nur der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Abgabe der ausgefüllten Prüfung zu verlangen (E. 3.3.4).

Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie während der Prüfungszeit an einer Lösung arbeitete und auf ihrem Computer eine ausgefüllte Lösung existiert (E. 3.4). Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich der Beschwerdegegnerin ist deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich der Beschwerdeführerin (E. 3.5). Zudem muss sich die Beschwerdegegnerin ihre nicht zweckmässige Prüfungsorganisation und mangelhafte Mitwirkung in der Sachverhaltsfeststellung entgegenhalten lassen (3.6 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· MITWIRKUNGSPFLICHT NICHTBESTEHEN ONLINEPRÜFUNG PRÜFUNG PRÜFUNGSBEWERTUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 36 Abs. 3 FaHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: