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VB.2021.00690 • VG ZH VB.2021.00690 KI-generiert

Physician License Revocation Due to Loss of Trustworthiness and Provisional Prohibition Violation

Geschäftsnummer VB.2021.00690
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority was justified in immediately revoking a physician's license for independent professional practice due to a loss of trustworthiness, even while criminal proceedings were pending, because immediate action was necessary given the threat to public health, and the violation of a provisional prohibition on patient contact already warranted the revocation. The court affirmed that the decision to withdraw the license based on the violation of the provisional restriction and subsequent loss of trustworthiness was sound, noting that the subject of the criminal proceedings further supported the assessment that the physician lacked the necessary trustworthiness, and ultimately found the license withdrawal, including the requirement to inform future employers of the revocation, to be proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt | Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt. Die Verwaltungsbehörde ist nicht in jedem Fall gehalten, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen – oder gar nur in Aussicht stehenden – Strafverfahrens zu sistieren. Ein umgehendes Tätigwerden ist jedenfalls bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens nur dann zwingend angezeigt, wenn der Gegenstand bzw. der Ausgang des Strafverfahrens für das Verwaltungsverfahren massgebend ist, mithin wenn die der betroffenen Person im Straf- und im Verwaltungsverfahren gemachten Vorhalte übereinstimmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind bzw. waren, kann offenbleiben. Die Vorinstanzen sahen den definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung bereits aufgrund des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das vorsorglich angeordnete Verbot, Patientinnen zu untersuchen und zu behandeln, und den daraus resultierenden Verlust der Vertrauenswürdigkeit als gerechtfertigt an, was nicht zu beanstanden ist. Vielmehr trägt der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Vorwurf der Schändung einer Patientin aus Sicht der Vorinstanzen zur Einschätzung bei, wonach dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. Im Übrigen erweist sich der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt auch als verhältnismässig (E. 4.1.3 und 4.2.2). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung betreffend den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu informieren, ist rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf provisorische Berufsausübungsbewilligung Klagerückzug Berufsfehltreten falsches ärztliches Zeugnis Berufswechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. II GesundheitsG

This provision is cited in the section listing the legal norms, suggesting it underpins the substantive ruling regarding the withdrawal of the license.

§ 36 Abs. I lit. b MEDBG

This provision is cited in the section listing the legal norms, suggesting it underpins the substantive ruling regarding the withdrawal of the license.

§ 38 Abs. I MEDBG

This provision is cited in the section listing the legal norms, suggesting it underpins the substantive ruling regarding the withdrawal of the license.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00690

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00690 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt · Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt. Die Verwaltungsbehörde ist nicht in jedem Fall gehalten, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des hängigen – oder gar nur in Aussicht stehenden – Strafverfahrens zu sistieren.

Ein umgehendes Tätigwerden ist jedenfalls bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens nur dann zwingend angezeigt, wenn der Gegenstand bzw. der Ausgang des Strafverfahrens für das Verwaltungsverfahren massgebend ist, mithin wenn die der betroffenen Person im Straf- und im Verwaltungsverfahren gemachten Vorhalte übereinstimmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind bzw. waren, kann offenbleiben. Die Vorinstanzen sahen den definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung bereits aufgrund des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das vorsorglich angeordnete Verbot, Patientinnen zu untersuchen und zu behandeln, und den daraus resultierenden Verlust der Vertrauenswürdigkeit als gerechtfertigt an, was nicht zu beanstanden ist.

Vielmehr trägt der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Vorwurf der Schändung einer Patientin aus Sicht der Vorinstanzen zur Einschätzung bei, wonach dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. Im Übrigen erweist sich der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt auch als verhältnismässig (E. 4.1.3 und 4.2.2). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung betreffend den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu informieren, ist rechtmässig (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSREGELN BEWILLIGUNGSENTZUG RECHTSKRAFT STRAFURTEIL VERTRAUENSWÜRDIGKEIT WEISUNG · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II GesundheitsG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 Abs. I MEDBG Art. 67 Abs. IV StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3